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WBP NEWS

Online-News für den 01.01.2018

Zivilrecht

Keine Haftung des Waschanlagenbetreibers für Schäden durch defekten Sensor des Trocknungsbügels
Der Beklagte betreibt eine Tankstelle mit einer automatischen Portalwaschanlage. Am Eingang der Anlage hängen AGB. Dort heißt es in Ziff. 3: „Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschanlage haftet der Waschanlagenunternehmer für den unmittelbaren Schaden“. Der Kläger nutzte die Waschanlage. Während des Trocknungsvorgangs kollidierte der Trocknungsbalken mit der Windschutzscheibe des Fahrzeugs und beschädigte sie. Ursache war ein defekter Sensor. Der Gebläsebalken erkannte das Fahrzeug nicht korrekt und fuhr deshalb nicht die tatsächlich vorhandene Kontur ab. Der Kläger nahm daraufhin den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten lehnte eine Begleichung der streitgegenständlichen Schäden ab. Das LG hat mit einem Grund- und Teilurteil ausgesprochen, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei und der Beklagte einen Teilbetrag an den Kläger zu zahlen habe. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, die vor dem OLG Erfolg hatte.
Das OLG hat das Urteil abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen. Der Beklagte müsse nicht für die Beschädigungen einstehen. Es treffe ihn keine schuldhafte Pflichtverletzung; Anhaltspunkte für die Übernahme einer verschuldensunabhängigen Haftung lägen nicht vor. Grundsätzlich hafte der Betreiber einer Autowaschstraße zwar für Fahrzeugschäden, die bei der Benutzung seiner Waschanlage entstehen. Es sei dabei auch zu vermuten, dass die Schadensursache im Organisations- und Gefahrenbereich des Betreibers liege, wenn kein Fehlverhalten des Nutzers oder aber ein Defekt des Fahrzeugs vorlägen. Der Betreiber der Waschstraße könne jedoch nachweisen, dass der Schaden auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen sei. Dieser Nachweis sei dem Beklagten hier gelungen. Das LG habe festgestellt, dass die Beschädigung durch einen defekten Sensor der Waschanlage verursacht worden sei. Der Kläger behaupte auch nicht, dass dieser Defekt in der Programmierung des Gebläsebalkens vom Beklagten hätte erkannt werden können. Den Beklagten treffe damit kein Verschulden an dem Schaden. Der Beklagte habe auch nicht eine verschuldensunabhängige Haftung übernommen. Wortlaut sowie Sinn und Zweck von Ziff. 3 seiner AGB bezögen sich bei verständiger Auslegung allein auf die Eingrenzung der Haftung auf „unmittelbare Schäden“. Es entspreche allgemeinen vertraglichen Grundsätzen, „dass im Regelfall nur für verschuldete Schäden einzustehen ist“. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei zudem davon auszugehen, dass sich Unternehmer „regelmäßig vor Schadensersatzansprüchen schützen wollen, die in ihren Auswirkungen unübersehbar sind, sich einer wirtschaftlich vertretbaren Risikodeckung entziehen und über den Wert der Gegenleistung weit hinausgehen“. So liege es hier. Der Kläger werde im Übrigen nicht rechtlos gestellt, da eine Inanspruchnahme des Herstellers der Waschstraße möglich sei. (OLG Frankfurt, Urt. v. 14.12.2017 – 11 U 43/17; rkr.)

Abstract: Der Betreiber einer Waschanlage haftet nicht für Beschädigungen, die durch den Gebläsebalken einer Waschstraße verursacht werden, dessen Sensor defekt ist.

Steuerrecht

Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
Der Kläger gewährte einem Dritten 2010 ein verzinsliches Darlehen. Seit August 2011 erfolgten keine Rückzahlungen mehr. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger meldete die noch offene Darlehensforderung zur Insolvenztabelle an und machte den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Dem folgten Finanzamt und Finanzgericht (FG) nicht. Die Revision hiergegen hatte Erfolg.
Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück. Mit der Einführung der Abgeltungsteuer soll seit 2009 eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden. Damit wird die traditionelle Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben. In der Folge dieses Paradigmenwechsels führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu einem gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG steuerlich zu berücksichtigenden Verlust. Insoweit ist nunmehr eine Rückzahlung der Kapitalforderung, die – ohne Berücksichtigung der in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gesondert erfassten Zinszahlungen – unter dem Nennwert des hingegebenen Darlehens bleibt, dem Verlust bei der Veräußerung der Forderung gleichzustellen. Wie die Veräußerung ist auch die Rückzahlung ein Tatbestand der Endbesteuerung. Danach liegt ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass (über bereits gezahlte Beträge hinaus) keine (weiteren) Rückzahlungen (mehr) erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus. Etwas anderes gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist. Hierzu hat das FG in einem zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen zu treffen. Inwieweit diese Grundsätze auch für einen Forderungsverzicht oder etwa den Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft gelten, hatte der BFH nicht zu entscheiden. Auch in diesem Bereich dürfte jedoch die mit der Abgeltungsteuer eingeführte Quellenbesteuerung die traditionelle Beurteilung von Verlusten beeinflussen. (BFH, Urt. v. 24.10.2017 – VIII R 13/15)

Abstract: Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust in der privaten Vermögenssphäre.

Arbeitsrecht

Haftung des Arbeitgebers für Impfschäden
Die Klägerin war von Mai 2011 bis Mai 2012 bei der Beklagten, die ein Herzzentrum betreibt, als Angestellte in der Abteilung Controlling beschäftigt. Die dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretene Streithelferin ist als Ärztin approbiert; zwischen ihr und der Beklagten besteht ein Vertrag, nach dem die Beklagte der Streithelferin die Aufgabe eines Betriebsarztes übertragen und die Streithelferin diese Aufgabe als freiberuflich tätige Betriebsärztin übernommen hat. Nach den Feststellungen des LAG rief die Streithelferin im November 2011 alle interessierten Mitarbeiter/innen der Beklagten zur Teilnahme an einer Grippeschutzimpfung auf, deren Kosten die Beklagte übernahm. Am 08.11.2011 führte die Streithelferin in den Räumlichkeiten der Beklagten bei der Klägerin die Grippeschutzimpfung durch. Die Klägerin hat behauptet, sie habe einen Impfschaden erlitten. Für diesen hafte ihr die Beklagte. Sie sei vor der Impfung nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Wäre sie ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätte sie die angebotene Grippeschutzimpfung nicht durchführen lassen. Mit ihrer Klage fordert die Klägerin von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Zudem begehrt sie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihr alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Influenza-Impfung noch entstehen werden. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Beklagte haftet der Klägerin nicht für den von dieser behaupteten Impfschaden, da sie keine Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt hat. Zwischen der Klägerin und der Beklagten ist ein Behandlungsvertrag, aus dem die Beklagte zur Aufklärung verpflichtet gewesen wäre, nicht zustande gekommen. Die Beklagte war vorliegend auch nicht aufgrund des zwischen ihr und der Klägerin bestehenden Arbeitsverhältnisses verpflichtet, die Klägerin über mögliche Risiken der Impfung aufzuklären, und musste sich deshalb auch einen etwaigen Verstoß der Ärztin gegen die Aufklärungspflicht nicht zurechnen lassen. (BAG, Urt. v. 21.12.2017 – 8 AZR 853/16)

Abstract: Die Arbeitgeberin haftet nicht für im Betrieb der Arbeitgeberin durchgeführte und von ihr bezahlte Impfschäden, da sie keine Pflichten gegenüber dem Arbeitnehmer verletzt. Die Arbeitgeberin ist nicht aufgrund des zwischen ihr und dem Arbeitnehmer bestehenden Arbeitsverhältnisses verpflichtet, den Arbeitnehmer über mögliche Risiken der Impfung aufzuklären, und muss sich auch einen etwaigen Verstoß der die Impfung durchführenden Ärztin gegen die Aufklärungspflicht nicht zurechnen lassen.

Bankrecht

Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines strukturierten Darlehens
Die klagende Gemeinde und die beklagte Bank schlossen im Juni 2007 zur Ablösung eines noch laufenden Darlehens einen Darlehensvertrag über etwas mehr als 3 Mio. € bei einer Laufzeit von 38 Jahren ab. In den ersten 20 Jahren sollte der Zinssatz 3,99% p.a. betragen, wenn der Wechselkurs des Euro zum Schweizer Franken (CHF) größer oder gleich 1,43 war. Sobald der Euro unter diese Grenze fiel, sollte der jährliche Zinssatz 3,99% zuzüglich der Hälfte der Wechselkursänderung zu 1,43 betragen, wobei sich nach den vertraglichen Vereinbarungen die „Wechselkursänderung, dargestellt in Prozent, … aus der Division des Referenzwechselkurses von 1,43 CHF für 1 € und dem am Feststellungstag veröffentlichten Wechselkurs des Euro in Schweizer Franken, minus 1“ errechnen sollte. Dem Vertragsschluss waren mehrere Beratungsgespräche zwischen den Parteien vorausgegangen, in denen die Beklagte der Klägerin als weitere Möglichkeiten einer Umschuldung eine Fortführung des bestehenden Darlehens zu aktuellen Konditionen und eine Finanzierung in Schweizer Franken zu etwas höheren festen Zinsen (als in dem letztendlich abgeschlossenen Darlehensvertrag) für die gesamte Laufzeit vorgestellt hatte. In den Präsentationen für den streitgegenständlichen Darlehensvertrag wies die Beklagte unter anderem darauf hin, dass die Schweizerische Nationalbank bei einer Aufwertung des Schweizer Franken eine Nullzinspolitik verfolge und die Schwelle von 1 € zu 1,45 CHF deren Interventionspunkt sei. Außerdem enthielt die Präsentation eine Tabelle, die für Wechselkurse von 1,39 bis 1,65 den jeweiligen Zinssatz aufwies. Dieser war für Kurse von 1,43 bis 1,65 mit 3,99% angegeben und stieg ab einem Kurs von 1,42 bis zu einem Kurs von 1,39 schrittweise von 4,34% auf 5,43% an. Zwischen den Kursen von 1,43 und 1,42 war ein fettgedruckter Trennstrich eingezeichnet mit dem Hinweis „Barriere“. Zu dem Wechselkurs von 1,44 erfolgte der Hinweis „Niedrigstes historisches Niveau“, zu dem Wechselkurs von 1,45 der Hinweis „Untere Schwelle des Zielkorridors der SNB“. Über dem Wechselkurs von 1,64 befand sich der Hinweis „Aktuelles Niveau“. In der Folgezeit wertete der Schweizer Franken stark auf, so dass die von der Klägerin zu zahlenden Zinsen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zuletzt 18,99% p.a. betrugen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Darlehensvertrag sittenwidrig und damit nichtig sei. Außerdem sei sie von der Beklagten insbesondere im Hinblick auf das Wechselkursrisiko nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Mit der Klage verlangt die Klägerin die Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Zinsen und wendet sich gegen die weitere Inanspruchnahme aus dem Darlehensvertrag. Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage die Zahlung rückständiger Zinsen. Das LG hat die Klage abgewiesen und der Widerklage im Wesentlichen stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Auf die vom Kammergericht zugelassene Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das KG zurückverwiesen.
Dabei hat der BGH die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass der Darlehensvertrag nicht nach § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Nach den unangegriffenen Feststellungen des KG lag zu dem für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses der vertragliche Zinssatz unterhalb des Marktzinses; bei anderer Entwicklung des Wechselkurses hätte sich die Klägerin besser gestellt als bei Fortführung des umgeschuldeten Darlehens. Dagegen hat der BGH anders als die Vorinstanzen eine zum Schadensersatz verpflichtende Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten bejaht. Nach der Rechtsprechung des Senats trifft die Bank bei einem – wie hier zustande gekommenen – Finanzierungsberatungsvertrag gegenüber dem Darlehensnehmer die Verpflichtung zur Aufklärung über die spezifischen Nachteile und Risiken und die vertragsspezifischen Besonderheiten der empfohlenen Finanzierungsform. Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt. Die Abhängigkeit von Wechselkurs und Zinshöhe war zwar aus dem Vertrag ohne weiteres erkennbar. Die Beklagte hat aber in den Präsentationsunterlagen die Risiken der von der Klägerin übernommenen wechselkursbasierten Zinszahlungsverpflichtung nicht hinreichend deutlich gemacht, indem sie weder auf das Fehlen einer Zinsobergrenze ausdrücklich hingewiesen noch im Hinblick auf die lange Laufzeit des Darlehens die zinsrelevanten Folgen einer nicht nur unerheblichen Aufwertung des Schweizer Franken gegenüber dem Euro ausreichend deutlich beschrieben hat. Ganz im Gegenteil hat sie das Wechselkursrisiko durch die deutlich hervorgehobenen Hinweise auf die Politik der Schweizerischen Nationalbank und das Wechselkursniveau der vergangenen Jahre im Hinblick auf die lange Laufzeit des Darlehens verharmlost und diesen Eindruck durch die einseitige Darstellung der Vorteile des empfohlenen Darlehens im Vergleich zu einer Fortführung des bestehenden Darlehens noch verstärkt. Nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht auf der Grundlage der Rechtsausführungen des BGH die erforderlichen weiteren Feststellungen zu treffen haben. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Schadenshöhe. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt eine Aufklärungspflichtverletzung aus einem Finanzierungsberatungsvertrag eine Rückabwicklung des Darlehensvertrags grundsätzlich nicht. Vielmehr führt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH hier eine Aufklärungspflichtverletzung lediglich zu einem Anspruch auf Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten. (BGH, Urt. v. 19.12.2017 – XI ZR 152/17)

Abstract: Ein Finanzierungsberatungsvertrag verpflichtet die Bank, den Darlehensnehmer über die mögliche Nachteile, Risiken und Besonderheiten der empfohlenen Finanzierungsform – hier wechselkursbasierte Zinszahlungsverpflichtung mit langer Laufzeit ohne Zinsobergrenze – aufzuklären.