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WBP NEWS

Online-News für den 01.03.2019

Wirtschaftsrecht

Eigentum an einer abhandengekommenen Rolex
Im Mai 2008 erwarb der Beklagte für 12.000 € eine Rolex-Herrenarmbanduhr. Die dazugehörige Garantiekarte wies den Erstkäufer der Uhr aus und zertifizierte ihre Echtheit. Ein Jahr später wollte der Beklagte die Uhr wieder verkaufen. Hierzu traf er sich im Mai 2009 mit einem unter dem Namen „Rachid“ auftretenden Unbekannten in einem Hotel in Düsseldorf. Dieser wollte sich von einem angeblich in der Nähe befindlichen Experten die Echtheit der Uhr bestätigen lassen. Zu diesem Zweck übergab der Beklagte ihm die Uhr, behielt aber die Garantiekarte bei sich. „Rachid“ verließ daraufhin das Hotel und kehrte nicht wieder zurück. Der Beklagte erstattete Strafanzeige. Das Ermittlungsverfahren musste die Staatsanwaltschaft einstellen, weil sie den Täter nicht ermitteln konnte. Im Februar 2016 erwarb der Kläger für 14.500 € bei einem Kölner Gebrauchtuhrenhändler die Rolex ohne dazugehöriger Garantiekarte. Anlässlich einer Revision der Uhr bei dem Hersteller konnte dieser feststellen, dass die Uhr zur Sachfahndung ausgeschrieben war, woraufhin die Polizei sie im September 2016 beschlagnahmte. Die zuständige Staatsanwaltschaft gab die Uhr schließlich in Verwahrung, weshalb sie sich bei der Justizkasse NRW – jetzt Zentrale Zahlstelle Justiz – in Hamm befand. Als mögliche Empfangsberechtigte der Uhr benannte die Staatsanwaltschaft den Kläger und den Beklagten. Beide streiten nun darüber, ob der Kläger das Eigentum an der Uhr von dem Kölner Gebrauchtuhrenhändler erlangen konnte. Sie verlangen jeweils die Herausgabe der Uhr an sich selbst. Das LG hat dem Beklagten recht gegeben. Der Kläger habe – nach der Ansicht des LG – nicht Eigentümer der Uhr werden können. Sie sei nämlich dem Beklagten – was einen Eigentumserwerb des Klägers ausschließe – abhandengekommen. Nach der Übergabe der Uhr an „Rachid“ habe er nämlich seinen Besitz an der Uhr erst verloren, als dieser nicht zurückgekehrt sei, wie sie es vereinbart hätten. Nicht entscheidend für den Verlust des Besitzes sei, dass der Beklagte auf „Rachid“ schon dann nicht mehr habe einwirken können, als er das Hotel verlassen habe, zumal er sich durch die zurückgehaltene Garantiekarte abgesichert habe.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Mit Erfolg. Dem Kläger gehöre die Uhr, weshalb er ihre Herausgabe verlangen könne. Er habe das Eigentum an ihr von dem Kölner Gebrauchtuhrenhändler erwerben können, weil dem Beklagten die Uhr nicht abhandengekommen sei. Dem stehe nämlich entgegen, dass der Beklagte die Uhr „Rachid“ zwar täuschungsbedingt, aber doch freiwillig übergeben und damit jeden Zugriff auf die Uhr verloren habe. Das Zurückbehalten der Garantiekarte führe nicht zu einer anderen Bewertung, weil sie ab dem Zweitverkauf keine Aussage über die Berechtigung an der Uhr treffe und es einen Markt für Uhren ohne zugehöriger Garantiekarte gebe. Damit sei die Möglichkeit nicht zu widerlegen, dass schon der Gebrauchtuhrenhändler wirksam das Eigentum an der Uhr und der Kläger die Uhr somit von einem Berechtigten erworben habe. Selbst wenn man aber die Nichtberechtigung des Gebrauchtuhrenhändlers unterstelle, habe der Kläger zumindest gutgläubig das Eigentum erworben, weil er sich nicht grob fahrlässig verhalten habe. (OLG Hamm, Urt. v. 12.07.2018 – 5 U 33/17; rkr)

Abstract: Ein gutgläubiger Erwerb einer Sache kann dann nicht möglich sein, wenn sie einem Eigentümer abhandengekommen ist. Abhandengekommen ist eine Sache aber dann nicht, wenn ein Eigentümer täuschungsbedingt, aber letztlich doch freiwillig die Sache einer anderen Person übergeben hat.

Steuerrecht

Geänderte Rechtsprechung zur Bruchteilsgemeinschaft im Umsatzsteuerrecht
Der Kläger hatte zusammen mit weiteren Personen Systeme zur endoskopischen Gewebecharakterisierung entwickelt. Die Erfindungen lizensierten sie gemeinsam an eine KG, die ihnen für die Lizenzgewährung Gutschriften auf der Grundlage des seit 2007 geltenden Regelsteuersatzes von 19 % erteilte. Die auf ihn entfallenden Lizenzgebühren versteuerte der Kläger demgegenüber nur nach dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Das für den Kläger zuständige Finanzamt (FA) erfuhr hiervon im Rahmen einer Kontrollmitteilung und erließ gegenüber dem Kläger geänderte Steuerbescheide. Hiergegen machte der Kläger u.a. geltend, dass nicht er, sondern eine zwischen ihm und den anderen Erfindern gebildete Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer und damit Steuerschuldner für die Lizenzgewährung gegenüber der KG sei.
Dem folgte der BFH nicht. Wie die Vorinstanz sah der BFH den Kläger als leistenden Unternehmer an, der die auf ihn entfallenden Lizenzgebühren nach dem Regelsteuersatz zu versteuern habe. Anders als die Vorinstanz und entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung begründete der BFH dies aber damit, dass eine Bruchteilsgemeinschaft umsatzsteuerrechtlich nicht Unternehmer sein könne. Unternehmer ist nach allgemeinen Grundsätzen nur derjenige, der entgeltliche Leistungen erbringt. Die Person des Leistungserbringers richtet sich nach den der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnissen und damit im Regelfall nach dem Zivilrecht. Zivilrechtlich kann die nichtrechtsfähige Bruchteilsgemeinschaft aber keine Verpflichtungen eingehen und damit umsatzsteuerrechtlich auch keine Leistungen erbringen. Nach Maßgabe der zivilrechtlich geprägten Rechtsverhältnisse handelt es sich daher umsatzsteuerrechtlich bei Leistungen, die mit einem in Bruchteilsgemeinschaft stehenden Recht erbracht werden, um anteilige Leistungen der einzelnen Gemeinschafter. Die Rechtsprechungsänderung erfasst nicht nur Erfindergemeinschaften wie im Streitfall, sondern ist z.B. auch für die im Immobilienbereich weit verbreiteten Grundstücksgemeinschaften von großer Bedeutung. Mit seinem Urteil schloss sich der BFH zudem der Rechtsprechung des BGH an, nach der technische Schutzrechte nicht urheberrechtlich geschützt sind. Mangels Urheberrechtsschutzes kommt eine Steuersatzermäßigung nicht in Betracht. Darüber hinaus bejahte der BFH eine Steuerhinterziehung durch den Kläger, da dieser bei Abgabe von Voranmeldungen auf der Grundlage des ermäßigten Steuersatzes dem FA hätte mitteilen müssen, dass ihm gegenüber nach dem Regelsteuersatz abgerechnet wurde. (BFH, Urt. v. 22.11.2018 – V R 65/17)

Abstract: Eine Bruchteilsgemeinschaft kann nicht Unternehmer sein. Stattdessen erbringen die Gemeinschafter als jeweilige Unternehmer anteilig von ihnen zu versteuernde Leistungen.

Arbeitsrecht

Verfall von Urlaubsansprüchen – Obliegenheiten des Arbeitgebers
Der Beklagte beschäftigte den Kläger vom 01.08.2001 bis zum 31.12.2013 als Wissenschaftler. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Kläger ohne Erfolg, den von ihm nicht genommenen Urlaub im Umfang von 51 Arbeitstagen aus den Jahren 2012 und 2013 mit einem Bruttobetrag i.H.v. 11.979,26 € abzugelten. Einen Antrag auf Gewährung dieses Urlaubs hatte er während des Arbeitsverhältnisses nicht gestellt.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das LAG hat angenommen, der Urlaubsanspruch des Klägers sei zwar zum Jahresende verfallen. Der Kläger habe aber Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub verlangen können, weil der Beklagte seiner Verpflichtung, ihm von sich aus rechtzeitig Urlaub zu gewähren, nicht nachgekommen sei. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei der Ersatzurlaubsanspruch abzugelten.
Die Revision des Beklagten hatte Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das LAG. § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG sieht vor, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird, verfällt. Das galt nach bisheriger Rechtsprechung selbst für den Fall, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig, aber erfolglos aufgefordert hatte, ihm Urlaub zu gewähren. Allerdings konnte der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen, der während des Arbeitsverhältnisses auf Gewährung von Ersatzurlaub und nach dessen Beendigung auf Abgeltung der nicht genommenen Urlaubstage gerichtet war. Diese Rechtsprechung hat der Senat weiterentwickelt und damit die Vorgaben des EuGH aufgrund der Vorabentscheidung vom 06.11.2018 (- C-684/16 – [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften]) umgesetzt. Nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ist es dem Arbeitgeber vorbehalten, die zeitliche Lage des Urlaubs unter Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers festzulegen. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts zwingt die Vorschrift den Arbeitgeber damit zwar nicht, dem Arbeitnehmer von sich aus Urlaub zu gewähren. Allerdings obliegt ihm unter Beachtung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitzeitrichtlinie) die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Arbeitgeber gehalten, „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun“. Der Arbeitgeber hat klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt. Bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 BUrlG kann der Verfall von Urlaub daher in der Regel nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt. Das Landesarbeitsgericht wird nach der Zurückverweisung der Sache aufzuklären haben, ob der Beklagte seinen Obliegenheiten nachgekommen ist. (BAG, Urt. v. 19.02.2019 – 9 AZR 541/15)

Abstract: Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Gesellschaftsrecht

Das AG hat die Klage der Kundin gegen die Friseurmeisterin mit damaliger sog. Stuhlmiete in einem Salon auf Zahlung von 530 € Schadenersatz und mindestens 500 € Schmerzensgeld abgewiesen. Die Klägerin trägt vor, sie habe am 06.05.2017 die Beklagte unter Vorlage einer Fotografie der Bloggerin Xenia mit der Ausführung einer bestimmten Haarfärbetechnik, der sog. Balayage-Technik, beauftragt. Das gleichmäßig über den gesamten Kopf verteilte Haarfärbemittel habe sich über zwei Stunden auf ihrem Kopf befunden. Ihre Kopfhaut habe massiv zu brennen und jucken begonnen. Nach dem Ausspülen seien ihre Haare gleichmäßig dottergelb gewesen. Die Beklagte habe ihr noch im Salon geäußertes Verlangen zur Beseitigung der inakzeptablen Haarschäden und Färben der Haare in der Balayage-Technik abgelehnt und wegen akuter zeitlicher Verhinderung keinen Alternativtermin angeboten. Die Beklagte habe nur mehrfach zum Ausdruck gebracht, wie sehr sie selbst von dem Ergebnis begeistert sei und der Klägerin eine Silbertönung zur häuslichen Selbstanwendung mitgegeben, um den Gelbstich zu beseitigen. Die Klägerin habe in „Schockstarre“ für die Friseurbehandlung samt Silbertönung einen Betrag in Höhe von 153 € bezahlt und den Salon verlassen. Der Gelbstich sei aber geblieben. Das Haar habe durch die viel zu lange Einwirkzeit Schaden genommen. All dies habe über lange Zeit auch negative psychische Auswirkungen gehabt. Die Beklagte trägt vor, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, der Klägerin die Haare gefärbt zu haben. Das Nacherfüllungsverlangen einer unzufriedenen Kundin würde sie niemals ablehnen. Sie habe aufgrund der Zahlung der Klägerin und dem Umstand, dass sich die Klägerin bis Dezember nicht mehr mit ihr in Verbindung gesetzt habe jedenfalls davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin mit der unterstellten Friseurleistung im Wesentlichen zufrieden gewesen sei. Ein Nachbesserungsverlangen sei hier auch nicht unzumutbar gewesen.
Die Beklagten bekam Recht: Ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung setzt gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich voraus, dass dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt wurde. Dem Verhalten der Klägerin vor Ort ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung offenkundig nicht zu entnehmen. Das Verlangen der Klägerin erfüllt die Anforderungen an eine angemessene Frist zur Nacherfüllung nicht, da der Beklagten insoweit keinerlei „angemessene“ Zeit zur Beseitigung eingeräumt, sondern ein sofortiges Handeln – und auch nur ein solches – verlangt wurde. Dem von der Klägerin dargelegten Verhalten der Beklagten kann eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung nicht entnommen werden. Allein die Tatsache, dass die Beklagte auf das sofortige Beseitigungsverlangen der Klägerin aufgrund einer akuten zeitlichen Verhinderung lediglich mit der Übergabe einer Silbertönung zur Eigenanwendung reagiert und der Klägerin auch keinen Alternativtermin angeboten haben soll, stellt keine die Frist zur Nacherfüllung entbehrlich machende Nacherfüllungsverweigerung dar. Im Gegenteil, die Beklagte hat sich durch Übergabe der Silbertönung gerade mit der angeblichen Mängelanzeige der Klägerin auseinandergesetzt und versucht, dieser Abhilfe zu verschaffen. Die Nacherfüllung ist der Klägerin vorliegend auch nicht unzumutbar. Dies wäre etwa nach mehreren fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen der Fall oder wenn dem Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Unternehmers besondere Bedeutung zukommt, etwa bei dauerhaften bzw. unabänderlichen körperlichen Eingriffen wie einer Tätowierung. Das – gerade nicht dauerhafte oder unabänderliche – Färben oder Schneiden von Haaren stellt auch keinen mit einer Tätowierung vergleichbaren körperlichen Eingriff dar. Da das Setzen einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung im vorliegenden Fall auch bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrages weder unzumutbar noch aus anderen Gründen entbehrlich war und tatsächlich auch nicht erfolgt ist, scheiden werkvertragliche Mängelgewährleistungsansprüche der Klägerin insgesamt aus. Auch ein Schadensersatzanspruch aufgrund vertraglicher Nebenpflichtverletzung oder unerlaubter Handlung scheidet vorliegend aus, da die Klagepartei eine Gesundheitsschädigung oder gar Körperverletzung durch die Beklagte bereits nicht hinreichend schlüssig und substanziiert dargetan hat. (AG München, Urt. v. 24.01.2019 – 213 C 8595/18; nrkr)

Abstract: Die Friseurin muss in angemessener Frist nachbessern dürfen, bevor Schadenersatz verlangt werden kann.