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WBP NEWS

Online-News für den 15.01.2018

Zivilrecht

Keine Haftung eines Waldbesitzers für „waldtypische“ Gefahren
Die Klägerin nimmt das beklagte Land Hessen auf Schadensersatz in Anspruch. Sie unternahm 2016 eine Radtour auf einem Waldweg der Beklagten. Dieser Weg ist nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet, wird aber häufig von Fußgängern und Radfahrern genutzt. Er ist unbefestigt und weist Löcher und Querrillen auf, die der Klägerin von früheren Ausflügen her bekannt waren. Die Klägerin behauptet, trotz umsichtiger Fahrweise habe sich plötzlich und für sie gänzlich unvorhersehbar ein ca. 20 × 20 cm breites und 20 cm tiefes Loch im Weg gezeigt. Beim Versuch, dem Loch auszuweichen, sei sie ins Schleudern geraten und auf ihre linke Schulter gestürzt. Sie nimmt deshalb das Land Hessen auf Schmerzensgeld in Anspruch.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hin hat das OLG mit am 20.12.2017 veröffentlichtem Hinweisbeschluss bekräftigt, dass das Land für den behaupteten Unfall nicht hafte. Eine Haftung des Waldbesitzers für waldtypische Gefahren sei ausgeschlossen, weil sich der Waldbesucher mit dem Betreten des Waldes bewusst derartigen Gefahren aussetzt, so das OLG. Dies gelte in besonderer Weise bei der Nutzung von Waldwegen, die nach dem Straßen- und Wegerecht keine öffentlichen Straßen darstellten. Auch wenn derartige Wege stark frequentiert würden – wie hier -, sei der Waldbesitzer nicht für waldtypische Gefahren verantwortlich. „Waldtypisch“ seien dabei Gefahren, „die sich aus der Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes unter Beachtung der jeweiligen Zweckbestimmung ergeben“, so das OLG unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung. Das streitgegenständliche Loch unterfalle diesem Begriff. Es entspreche allgemeiner Erfahrung, „dass im bewaldeten Gelände Wege auf gewachsenem Boden durch Wurzelwerk und Auswaschungen infolge von Witterungseinflüssen erhebliche Unebenheiten, insbesondere auch Löcher, aufweisen können“. Im Übrigen würde das beklagte Land auch nicht haften, wenn eine atypische Gefahr vorgelegen hätte. Eine Pflichtverletzung scheide grundsätzlich aus, wenn die Gefahrenquelle mit einer „Selbstwarnung“ versehen sei. Die Verkehrssicherungspflicht diene insbesondere nicht dazu, das allgemeine Lebensrisiko auf den Sicherungspflichtigen abzuwälzen. Die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder belegten hier, dass das Loch als Gefahrenquelle ausreichend erkennbar gewesen sei. Die Klägerin hat auf diesen Hinweis hin ihre Berufung zurückgenommen, so dass das landgerichtliche Urteil rechtskräftig ist. (OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.10.2017 – 13 U 111/17)

Abstract: Ein Waldbesitzer ist für „waldtypische Gefahren“ nicht verantwortlich. Auch wenn atypische Gefahren vorlägen, könne das allgemeine Lebensrisiko nicht auf den verkehrssicherungspflichtigen Waldbesitzer abgewälzt werden.

Steuerrecht

Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht der förmlichen Zustellungen von Postsendungen
§ 4 Nr. 11b UStG ordnet in seiner heute geltenden Fassung unter Bezugnahme auf das unionsrechtlich harmonisierte Postrecht eine Umsatzsteuerfreiheit sog. Post-Universaldienstleistungen an. Mit der Vorlage im Fall V R 8/16 soll geklärt werden, ob es sich bei der förmlichen Zustellung von Schriftstücken nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze über die Verwaltungszustellung nach § 33 Abs. 1 PostG um eine Post-Universaldienstleistung handelt und ob diese Leistung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem als unionsrechtlicher Grundlage von § 4 Nr. 11b UStG steuerfrei ist. Die Vorlage im zweiten Fall (V R 30/15) bezieht sich auf eine frühere Gesetzesfassung von § 4 Nr. 11b UStG. Die Finanzverwaltung sieht derartige Leistungen allgemein als umsatzsteuerpflichtig an.
Die Umsatzsteuerfreiheit bezieht sich nach bisheriger Rechtsprechung auf postalische Dienstleistungen, die den grundlegenden Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen und die damit den gesamten Universalpostdienst in einem Mitgliedstaat oder einem Teil davon gewährleisten. Für eine Steuerfreiheit auf dieser Grundlage spricht aus Sicht des BFH, dass förmliche Zustellungen wie im behördlichen Postverkehr der nachprüfbaren Zustellung von amtlichen Schreiben dienen. Sie ermöglichen die nachprüfbare Zustellung von Klage- und Antragsschriften oder die Zustellung von gerichtlichen Entscheidungen, wodurch Rechtsmittelfristen in Lauf gesetzt werden. Förmliche Zustellungen sind unabdingbar für ein geordnetes Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren und tragen damit zu einer verlässlichen und ordnungsgemäßen Rechtspflege bei. Gleichwohl hat der BFH Zweifel an der zutreffenden Auslegung des Unionsrechts, so dass eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen war. (BFH, Beschl. v. 31.05.2017 – V R 8/16 und V R 30/15)

Abstract: Die Umsatzsteuerpflicht der förmlichen Zustellung von Postsendungen ist unionsrechtlich zweifelhaft.

Arbeitsrecht

Fristlose Kündigung wegen heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs ist wirksam
Der Arbeitnehmer hatte ein Gespräch mit Vorgesetzen und dem Betriebsrat heimlich mit dem Smartphone aufgenommen. Dem Arbeitnehmer war vorgeworfen worden, er habe Kollegen beleidigt und eine Kollegin verbal bedroht. Er wurde deshalb zu einem Personalgespräch eingeladen. Bereits einige Monate zuvor hatte er in einer E-Mail an Vorgesetzte einen Teil seiner Kollegen als „Low Performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet und war deshalb abgemahnt worden. Die Arbeitgeberin erfuhr einige Monate nach dem Personalgespräch durch eine E-Mail des Arbeitnehmers von der heimlichen Aufnahme und sprach deshalb eine fristlose außerordentliche Kündigung aus. Der Arbeitnehmer hat im Kündigungsrechtsstreit geltend gemacht, er habe nicht gewusst, dass eine Ton-Aufnahme verboten war. Sein Handy habe während des Gesprächs offen auf dem Tisch gelegen.
Das LAG hat ebenso wie das ArbG die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die Arbeitgeberin war berechtigt, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Das heimliche Mitschneiden des Personalgesprächs verletzte das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 GG. Dies gewährleiste auch das Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Worts, nämlich selbst zu bestimmen, ob Erklärungen nur den Gesprächspartnern, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollten. Bei jeder fristlosen Kündigung sind die Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers im Einzelfall zu prüfen. Trotz der langen Betriebszugehörigkeit des Klägers von 25 Jahren überwogen nach Auffassung des Gerichts die Interessen des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hätte darauf hinweisen müssen, dass die Aufnahmefunktion aktiviert war, die Heimlichkeit sei nicht zu rechtfertigen. Das Arbeitsverhältnis sei außerdem schon durch die E-Mail beeinträchtigt gewesen, mit der Kollegen beleidigt worden waren. (LAG Hessen, Urt. v. 23.08.2017 – 6 Sa 137/17)

Abstract: Einem Arbeitnehmer, der zu einem Personalgespräch eingeladen wird und dieses Gespräch heimlich mit seinem Smartphone aufnimmt, kann wirksam fristlos gekündigt werden.

Zivilrecht

Zahlungsansprüche aus Sponsoringvertrag
Der klagende Verein machte Zahlungsansprüche gegen seinen ehemaligen 1. Vorsitzenden (Beklagter zu 1)) und gegen den ehemaligen Hauptsponsor (Beklagte zu 2)) in Höhe von insgesamt 269.000 € geltend. Der Beklagte zu 1) ist Geschäftsführer der VerwaltungsGmbH der Beklagten zu 2). Der Verein hat seine Klage im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Beklagtenseite über die Laufzeit des Sponsoringvertrages hinaus dem Verein weitere finanzielle Unterstützung in Höhe bestimmter Beträge zugesagt, diese Zahlungen aber nicht erbracht habe; hilfsweise darauf, dass noch aus der Laufzeit des Sponsoringvertrages Leistungen der Beklagten zu 2) als Sponsor offenstünden. Die Klage gegen den Beklagten zu 1) hat er ferner darauf gestützt, dass der Beklagte zu 1) während seiner Amtszeit als Präsident des Vereins für diesen in erheblichem Umfang (insbesondere Spieler- und Trainer-)Verträge abgeschlossen habe, ohne dies mit dem Präsidium des Vereins abzustimmen. Das Zusammentreffen der genannten Faktoren habe den Verein an den Rand der Insolvenz gebracht, wodurch dem Verein weitere Schäden entstanden seien. Das LG hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat sich der klagende Verein mit seiner Berufung gewendet, mit der er die gesamtschuldnerische Verurteilung beider Beklagter zur Zahlung von 150.000 €, die Verurteilung des Beklagten zu 1) zur Zahlung weiterer 119.000 € und die Feststellung weiterer Schadenersatzpflichten des Beklagten zu 1) weiterverfolgt.
Das OLG hat mit seinem Urteil nach umfangreicher Beweisaufnahme die Beklagte zu 2) verurteilt, an den Kläger 150.000 € nebst Zinsen zu zahlen, und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne von der Beklagten zu 2) aufgrund einer mündlichen Zusage vom 17.01.2014 die Zahlung von insgesamt 150.000 € (für die Saison 2013/2014 nochmals 100.000 € und für die Saison 2014/2015 weitere 50.000 €) verlangen. Soweit die Zusage der Zahlung weiterer 50.000 € daran geknüpft gewesen sei, dass die Mitgliederversammlung nicht negativ verlaufe und es mit dem Verein sportlich weitergehen werde, seien diese Bedingungen eingetreten. Die Zusage treffe die Beklagte zu 2) als den scheidenden Sponsor, nicht jedoch den Beklagten zu 1), für dessen persönliche Haftungsübernahme für die zugesagten Sponsorenleistungen keine hinreichenden Anhaltspunkte vorlägen. Unbegründet sei die Klage auch, soweit der Kläger den Beklagten zu 1) unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes in Anspruch genommen habe. Der Vorwurf des Klägers, der Beklagte zu 1) habe sein Amt als Vereinsvorsitzender „zur Unzeit“ niedergelegt, könne eine Schadenersatzpflicht nicht begründen; das Amt des 1. Vorsitzenden habe den Beklagten zu 1) nicht verpflichtet, den Verein finanziell zu unterstützen. Eine Schadenersatzpflicht des Beklagten zu 1) ergebe sich auch nicht aus dem Abschluss von insgesamt 29 streitigen Spieler- bzw. Trainerverträgen. Angesichts der Haftungsprivilegierung bei ehrenamtlicher Tätigkeit gemäß § 31a Abs. 1 BGB setze dies eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung voraus, die der Senat nicht als erwiesen angesehen habe. (OLG Koblenz, Urt. v. 03.01.2018 – 10 U 893/16)

Abstract: Das Amt des 1. Vorsitzenden eines Vereins verpflichtet diesen Amtsinhaber nicht, den Verein finanziell zu unterstützen.