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WBP NEWS

Online-News für den 15.03.2020

Gewerblicher Rechtsschutz

Länge der AGB
Im Streit um die Rechtmäßigkeit der AGB von PayPal ist der Verbraucherzentrale Bundesverband auch in zweiter Instanz unterlegen. Der Kläger hatte beantragt, dem Zahlungsdiensteanbieter in Deutschland die Verwendung seiner – in der Zwischenzeit leicht geändert und gekürzten – AGB gegenüber Verbrauchern zu untersagen. Der Kläger hatte geltend gemacht, die AGB der Beklagten seien in ihrer Gesamtheit unverständlich und erheblich zu lang. Ein durchschnittlicher Leser benötige ca. 80 Minuten für die Lektüre. Es sei den Verbrauchern daher nicht zumutbar, sich Kenntnis über den Inhalt der Regelungen zu verschaffen.
Das OLG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und das klageabweisende Urteil des Landgerichts Köln bestätigt. Es könne zwar einen Verstoß gegen das sog. Transparenzgebot darstellen, wenn die AGB im Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts einen vertretbaren Umfang überschreiten. Dass der Umfang der AGB der Beklagten unzumutbar sei, habe der Kläger aber nicht dargelegt. Es könne insoweit nicht allein auf die erhebliche Anzahl von 83 Seiten in ausgedruckter Form abgestellt werden. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass die AGB die Abwicklung einer Zahlung zwischen fünf verschiedenen Personen ermöglichten. An einem Zahlungsvorgang seien neben dem Zahlenden, dem Zahlungsempfänger und PayPal ggf. auch Banken und Kreditkartenunternehmen beteiligt. Zudem könne der Verbraucher nicht nur in der Rolle des Zahlenden, sondern – etwa bei Rückerstattungen – auch in der Rolle des Zahlungsempfängers sein. Der Hinweis des Klägers auf die Bewertung mittels eines „Verständlichkeitsindexes!“ sei nicht ausreichend substantiiert, denn die Frage, ob AGB in ihrer Gesamtheit unzulässig sind, richte sich nach zahlreichen Faktoren, die nicht im Rahmen eines pauschalen Index wiedergegeben werden könnten. So könne etwa die Verwendung von Fremdwörtern auch dann zulässig sein, wenn diese hinreichend erläutert werden. Soweit der Kläger einzelne Klauseln genannt habe, die aus seiner Sicht überflüssig seien, genüge dies nicht, um die AGB in ihrer Gesamtheit mit der Begründung zu verbieten, die Lektüre sei unzumutbar. Die Benennung einiger weniger Klauseln im Rahmen des Gesamtwerks sei hierfür nicht ausreichend. (OLG Köln, Urt. v. 19.02.2020 – 6 U 184/19; Revision nicht zugelassen)

Abstract: Allein der erhebliche Umfang Allgemeiner Geschäftsbedingungen führt nicht zu deren Unwirksamkeit.

Steuerrecht

Kein Zeugnisverweigerungsrecht volljähriger Kinder im Kindergeldprozess
Im Streitfall ging es darum, ob im Falle geschiedener Eltern der Vater oder die Mutter das Kindergeld für das gemeinsame Kind beanspruchen konnten. Der Vater hatte beantragt, das Kindergeld zu seinen Gunsten festzusetzen, weil das Kind nicht mehr bei der Mutter lebe und er den höheren Unterhaltsbeitrag leiste. Das FG wies die Klage des Vaters mit der Begründung ab, das Kind lebe weiterhin im Haushalt der Mutter. Es stützte sich dazu auf ein Schreiben des Kindes an die Kindergeldkasse, wonach es sich jedes zweite Wochenende in der Wohnung der Mutter aufgehalten und auch die Sommerferien dort verbracht habe. Das FG verzichtete auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch Vernehmung des Kindes, weil das Kind erklärt hatte, von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.
Der BFH entschied, dass das Kind kein Zeugnisverweigerungsrecht hat, weil sich die Mitwirkungspflicht volljähriger Kinder in Kindergeldsachen auch auf das finanzgerichtliche Verfahren erstreckt. Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 EStG haben volljährige Kinder in Kindergeldsachen umfassende Mitwirkungspflichten. Daher gilt der Grundsatz, dass Angehörige, also auch volljährige Kinder, nach § 84 Abs. 1 FGO i.V.m. § 101 AO zur Verweigerung der Aussage berechtigt sind, ausnahmsweise nicht im Kindergeldprozess. Volljährige Kinder sind dementsprechend im finanzgerichtlichen Verfahren verpflichtet, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht erstreckt sich auf alle für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhaltselemente, insbesondere – wie im Streitfall – auf die Haushaltszuordnung, also auf die Tatsachen, nach denen sich bestimmt, ob ein Kind noch dem Haushalt eines Elternteils zuzuordnen ist. (BFH, Urt. v. 18.09.2019 – III R 59/18)

Abstract: In dem von einem Elternteil geführten Kindergeldprozess hat das volljährige Kind kein Zeugnisverweigerungsrecht und ist deshalb zur Aussage verpflichtet.

Arbeitsrecht

Kein Anspruch auf identische Zeugnisse in agilen Projekt-Teams
Der Kläger war bei der Beklagten als Testingenieur im Bereich Product Qualification nach der sog. Scrum-Methode beschäftigt. Dabei handelt es sich um eine Form der agilen Arbeit, die weitgehend auf fachliche Weisungen durch den Arbeitgeber an die Gruppenmitglieder verzichtet. Stattdessen findet eine Selbstregulierung und -kontrolle der Arbeitsgruppe statt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte die Beklagte dem Kläger und einem weiteren Mitglied des Projekt-Teams ein Arbeitszeugnis. Der Kläger sah sich im Vergleich zu diesem Mitarbeiter schlechter bewertet und verlangte die Angleichung seines Zeugnisses. Zur Begründung führte er aus, er habe bereits deshalb Anspruch auf ein gleichlautendes Zeugnis, da im Scrum-Team die individuelle Arbeitsleistung aufgrund der Typik dieser Methode nur eine untergeordnete Rolle gespielt habe und Team-Ziele vorrangig gewesen seien. Die Leistungen seien hiernach mindestens ebenso zu bewerten wie diejenigen des Kollegen.
Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Auch in agilen Arbeitsumgebungen unter Einsatz der sog. Scrum-Methode ist die individuelle Leistung messbar und für die Tätigkeitsbeschreibung wie auch die Bewertung der Leistung eines Zeugnisses allein maßgeblich. Der Einsatz bestimmter moderner Arbeitsmethoden steht dem nicht entgegen, selbst wenn die verwendete Methode das Gruppenergebnis in den Vordergrund stellt. Die Scrum-Methode verhindert schon im Grundsatz keine individuelle Leistungsbewertung. Da der Kläger nach Auffassung des Gerichts im Übrigen nicht substantiiert zu den aus seiner Sicht gegebenen besseren Leistungen vorgetragen hatte, hatte die Klage keinen Erfolg. Darüber hinaus kann es sogar widersprüchlich sein, wenn sich der Kläger einerseits auf identisch ausgeübte und in gleicher Weise zu bewertende Tätigkeiten innerhalb der agilen Arbeitsgruppe bezieht und andererseits verlangt, bestimmte in besonderer Weise bewältigte Arbeitsaufgaben als herausgehoben zu kennzeichnen. (ArbG Lübeck, Urt. v. 22.01.2020 – 4 Ca 2222/19; nrkr.)

Abstract: Mitarbeiter können von ihrem Arbeitgeber bei Ausscheiden ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Dies gilt auch in agilen Projekt-Teams, die nach der sog. Scrum-Methode arbeiten. Allerdings steht ihnen ein bestimmter Zeugniswortlaut einschließlich einer bestimmten Bewertung nicht bereits deshalb zu, weil der Arbeitgeber einem anderen Team-Mitglied ein entsprechendes Zeugnis erteilt hat.

Mietrecht

Erlaubnis zur Untervermietung darf bei fehlenden Angaben verweigert werden
In § 1 des 2009 geschlossenen Mietvertrages ist aufgeführt, dass der Mieter keinerlei Absichten habe, weitere Personen in die Wohnung aufzunehmen. Die Miete für die Zwei-Zimmer-Wohnung, davon eines ein Durchgangszimmer, von 54 qm beträgt 861,39 €. Der Kläger begann dann unter der Woche in Baden-Württemberg zu arbeiten. Am 01.08.2015 verlangte der Kläger von der Beklagten erstmals die Erlaubnis zur Untervermietung an Herrn E. ab September 2015, mit späterem Schreiben ab 17.09.2015. Mit Schreiben vom 14.09.2015 forderte die Vermieterin weitere Informationen zum potentiellen Untermieter. Am 29.10.2015 benannte der Kläger Geburtsdatum, Ausbildungsberuf und Lehrherrn des E. und verlangte nun bis spätestens 12.11.2015 eine Genehmigung, die von der Beklagten am 11.11.2015 für zwei Jahre erteilt wurde. Am 27.12.2017 erbat der Kläger die Verlängerung der Untervermietungserlaubnis. Die Beklagte fragte zurück, ob mittlerweile eine Untervermietung erfolgt sei oder ab wann sie geplant sei, welche Teile der Wohnung untervermietet werden sollen und wie hoch die geplante Untermiete sei. Darüber hinaus möge er u. a. Name und Anschrift des potentiellen Untermieters mitteilen. Der Kläger antwortete, dass ein Zimmer untervermietet werden soll, die geplante Untermiete 400 Euro im Monat betragen würde, es eine Reihe an Bewerbern gäbe und dass eine Genehmigung für zwei Jahre begehrt würde. Am 15.01.2018 teilte der Kläger telefonisch mit, dass Frau D., wohnhaft in der …straße 22, eine potentielle Mietinteressentin sei. Am 12.02.2018 wurde ihre Adresse mit …straße 24 mitgeteilt und angeboten, eine Kopie von deren Personalausweis vorzulegen. Mit Schreiben vom 16.02.2018 wurde eine Genehmigung abgelehnt. Der Kläger meint, ihm seien Mietzahlungen von monatlich 400 € entgangen; beim ersten Mal, da die Genehmigung zu spät erteilt worden, der potentielle Untermieter E. deswegen abgesprungen sei. Die Beklagte meint, eine Untervermietung sei schon wegen § 1 des Mietvertrags ausgeschlossen. Der Kläger habe zu Frau D. auch lediglich mitgeteilt, dass es sich bei ihr um eine Hausfrau im Alter von ca. 50 bis 55 Jahren mit festem Einkommen handele. Die Zeugin D. hatte angegeben, für das von ihr als Atelierraum benötigte Zimmer sei von höchstens 300 Euro Miete gesprochen worden.
Die Klage wurde abgewiesen, da im Fall des E. die Genehmigung nach Mitteilung der erforderlichen Daten ja noch in der vom Kläger selbst verlängerten Frist erteilt worden sei. Im Übrigen habe der Kläger auch „… keinen Anspruch auf Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte gem. § 553 BGB hinsichtlich der Zeugin D. (…) Der Kläger hat zwar ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme eines Dritten. Wie unbestritten vorgetragen, hat der Kläger aufgrund seiner beruflichen Situation einen weiteren Wohnsitz in Baden-Württemberg. Er hat daher ein wirtschaftliches Interesse an der Untervermietung eines Teils der Wohnung. Der Kläger hat auch vorgetragen, dass nicht die gesamte Wohnung, sondern lediglich ein Zimmer untervermietet werden soll. Dieses Interesse ist auch unstreitig (…) nach Abschluss des Mietvertrages entstanden. Dass im Mietvertrag der Passus enthalten ist, dass der Mieter ausdrücklich erklärt, dass er bei Abschluss des Mietvertrags keinerlei Absichten oder Gründe hat, weitere Personen aufzunehmen, ist unbeachtlich. (…) Er bringt lediglich zum Ausdruck, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags keine dahingehenden Pläne vorlagen. Darüber hinaus ist gemäß § 553 Abs. 3 BGB eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam. (…) Da der Vermieter in der Lage sein muss, das Vorliegen der Gründe, die ihn zu einem Ausschluss der Erlaubniserteilung nach § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB berechtigen, zu prüfen, sind diesem grundsätzlich nicht nur der Name des potentiellen Untermieters, sondern auch das Geburtsdatum, die letzte Anschrift und auch die ausgeübte berufliche Tätigkeit des potentiellen Untermieters mitzuteilen. (…) Die erforderlichen Mitteilungen sind durch den Kläger nicht erfolgt. (…) Darüber hinaus ist zu beachten, dass die von dem Kläger gemachten Angaben (…) zum vereinbarten Untermietzins nicht richtig waren. Wie die Vernehmung der Zeugin D. ergeben hat, war die Anmietung zu einem deutlich geringeren Mietzins, als durch den Kläger angegeben, beabsichtigt. (AG München, Urt. v. 13.02.2019 – 425 C 4118/19; rkr.)

Abstract: Der Vermieter muss in der Lage sein, das Vorliegen der Gründe, die ihn zu einem Ausschluss der Erlaubniserteilung nach § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB berechtigen, zu prüfen. Ihm sind grundsätzlich nicht nur der Name des potentiellen Untermieters, sondern auch das Geburtsdatum, die letzte Anschrift und auch die ausgeübte berufliche Tätigkeit des potentiellen Untermieters mitzuteilen.