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WBP NEWS

Online-News für den 15.04.2020

Wettbewerbsrecht

Für Getränke muss nicht mit Gesamtpreis inklusive Flaschenpfand geworben werden
Der Wettbewerbsverband hatte die Beklagten dazu verpflichten wollen, bei der Werbung mit pfandpflichtigen Getränken den Gesamtpreis inklusive Pfand anzugeben. Das LG hatte die Klagen in zwei parallel geführten Verfahren abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das OLG zurückgewiesen. Der Kläger war der Auffassung, die Beklagten seien verpflichtet, bei der Bewerbung von Getränken einen Gesamtpreis einschließlich des Pfandes anzugeben. Soweit nach § 1 Abs. 4 PAngV gerade kein Gesamtbetrag zu bilden sei, dürfe die Vorschrift mangels Grundlage im Recht der EU nicht mehr angewendet werden. Dies ergebe sich aus Art. 7 Abs. 4 lit c) und Art. 3 Abs. 5 der europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken.
Dieser Auffassung folgte das OLG nicht. Nach deutschem Recht – § 1 Abs. 4 PAngV – sei die Einbeziehung des Pfandes in den Gesamtpreis unzulässig. Es könne keinen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch auslösen, dass die Beklagten das deutsche Recht eingehalten hätten. Zwar habe die deutsche Vorschrift keine Grundlage im Recht der Europäischen Union. Sie sei jedoch geltendes deutsches Recht und daher vom Gericht gerade auch im Hinblick auf das in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegte Rechtsstaatsprinzip anzuwenden. Der deutsche Gesetzgeber habe trotz der geltend gemachten Bedenken bis heute keine Veranlassung gesehen, die Preisangabenverordnung zu ändern. Das Gericht sei an das geltende Recht gebunden und nicht befugt, eine bestehende Vorschrift zu ignorieren. Es könne sich insbesondere nicht aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz bewegen. EU-Richtlinien hätten keine unmittelbare Geltung in den EU-Mitgliedstaaten und eine richtlinienkonforme Auslegung von § 1 Abs. 4 PAngV sei nicht möglich. Darüber hinaus ist das OLG aber auch der Auffassung, dass die Vorschrift des § 1 Abs. IV der PAngV außerhalb des vollharmonisierten Regelungsbereichs der europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken stehe und vom deutschen Gesetzgeber nicht gestrichen werden musste. Die Vorschrift verfolgt den umweltpolitischen Zweck, Benachteiligungen von Mehrweggebinden gegenüber Einweggebinden bei der Preisangabe zu vermeiden, weil andernfalls Mehrwegflaschen teurer erschienen. Der Senat betont auch, dass die Preisauszeichnung gemäß § 1 Abs. 4 PAngV die Interessen der Verbraucher wahrt und gerade nicht spürbar beeinträchtigt. Die separate Auszeichnung von Warenpreis und zu zahlendem Pfand sei nicht nur marktüblich, sondern auch in hohem Maße transparent. Sie trage erheblich dazu bei, Rechenfehler bei der Ermittlung des relevanten Warenpreises ohne Pfand zu vermeiden. Der Auffassung einiger LG, wonach § 1 Abs. 4 PAngV nicht mehr angewendet werden dürfe, sei nicht zu folgen. Es gebe keine tragende Begründung für die Forderung, geltendes Recht zu ignorieren. (OLG Köln, Urt. v. 06.03.2020 – 6 U 89/19 und 6 U 90/19; Rev. nicht zugelassen)

Abstract: Für Getränke muss nicht mit einem Gesamtpreis inklusive Flaschenpfand geworben werden.

Steuerrecht

Geldspielautomatenumsätze sind umsatzsteuerpflichtig
Der Kläger, ein Unternehmer, der an verschiedenen Orten (auch in einer eigenen Spielhalle) Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit betrieb, war der Auffassung, dass seine Umsätze nach neuerer Rechtsprechung des EuGH nicht der Umsatzsteuer unterliegen würden. Es fehle an einem besteuerbaren Leistungsaustausch; dabei sei von Bedeutung, dass es vom Zufall abhängig sei, ob der jeweilige Spieler gewinne oder verliere.
Der BFH folgt dieser Sichtweise nicht. Der Kläger ist Veranstalter eines Geldspielautomaten-Glücksspiels. Da aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften die Automaten technisch so eingestellt sind, dass ein bestimmter Prozentsatz der Spieleinsätze als Gewinn an die Spieler ausgezahlt wird, verbleibt dem Betreiber für die Bereitstellung der Spielgelegenheit wegen der Zufallsabhängigkeit des Spielverlaufs zwar nicht spielbezogen, aber zeitbezogen ein durchschnittlicher Gewinn. Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ist auf dieser Grundlage daher auch nur der Teil der Spieleinsätze, über den der Automatenaufsteller effektiv (damit unter Berücksichtigung der an die Spieler ausgezahlten Spielgewinne) selbst verfügen kann. Die Entscheidung des BFH ist für den Automatenbetreiber nicht nur nachteilig. Denn die Steuerpflicht führt dazu, dass er im Zusammenhang mit seinen Umsätzen angefallene Vorsteuer abziehen kann. (BFH, Urt. v. 11.12.2019 – XI R 13/18)

Abstract: Umsätze eines Geldspielautomatenbetreibers sind umsatzsteuerpflichtig. Auch Unionsrecht steht dem nicht entgegen.

Arbeitsrecht

Klinik kann nicht freistellen, um Gespräche über die Aufhebung des Anstellungsverhältnisses zu erzwingen
Die klagende Fachärztin ist bei der mehrere Kliniken betreibenden Beklagten beschäftigt, zuletzt als geschäftsführende Oberärztin. Sie ist tariflich unkündbar. Ihre Arbeitsverpflichtung umfasst neben der Mitwirkung an der Krankenversorgung auch Lehrverpflichtungen und wissenschaftliche Dienstleistungen. 2018 übernahm ein neuer Chefarzt die Klinik, in der die Klägerin tätig war. Seit dessen Arbeitsantritt kam es u. a. zu Spannungen zwischen den beiden. Als die Ärztin Ende November 2019 nach längerer Arbeitsunfähigkeit wieder zur Arbeit erschien, wurde sie unter Fortzahlung der Vergütung „insbesondere auch für Verhandlungen über die Aufhebung bzw. Abwicklung ihres Anstellungsverhältnisses” freigestellt. Weiterhin musste sie ihre Mitarbeiterausweise, Zugangsberechtigungen, Laptop, Datenträger, Visitenkarten und Schlüssel abgeben. Ihr Account im System der Arbeitgeberin wurde gelöscht. Die Ärztin verlangte per Einstweiliger Verfügung ihre Beschäftigung als geschäftsführende Oberärztin. Nachdem die Ärztin beim ArbG mit ihrem Eilantrag erfolgreich war, wurde sie vorübergehend in einer anderen Klinik eingesetzt, dort aber nicht als geschäftsführende Oberärztin.
Die Berufung der Arbeitgeberin blieb vor dem LAG erfolglos. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Beschäftigung als geschäftsführende Oberärztin, den sie durch einstweilige Verfügung durchsetzen kann. Sie verliert ihre Position nicht dadurch, dass diese an einen vom Chefarzt mitgebrachten Oberarzt vergeben wird. Ein durch den neuen Chefarzt hervorgerufener Teamüberhang oder ein nicht – mehr – passendes Team ist kein schutzwürdiges Interesse für eine Freistellung. Nach der Überzeugung des Gerichts lassen persönliche Animositäten den Beschäftigungsanspruch nicht entfallen. Die Beklagte hat die Klägerin durch die erzwungene Freistellung von einem Tag auf den anderen beruflich ausgeschaltet, ohne dass sich die Klägerin etwas zu Schulden hat kommen lassen. Die Klinik hat die einseitige Freistellung zur Durchsetzung nicht schutzwürdiger Eigeninteressen missbraucht: Kein ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer muss gegen seinen Willen Verhandlungen über die Aufhebung und Abwicklung des eigenen Anstellungsvertrages führen. Der Anspruch der Klägerin war dringend. Die Klinik hatte sie mit der Freistellung und der damit einhergehenden Trennung von den Systemen und EDV-Zugängen, aber auch mit den Veränderungen auf der Homepage für Dritte „unsichtbar“ gemacht. Sie war sowohl für die Krankenversorgung als auch für die Wissenschaft und die Forschung auf Veranlassung der Beklagten nicht mehr existent. Dem musste mit einer Eilentscheidung Einhalt geboten werden. (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 06.02.2020 – 3 SaGa 7 öD/19; rkr.)

Abstract: In einem ungekündigten Anstellungsverhältnis besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Beschäftigung. Das folgt aus dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Nur wenn der Arbeitgeber überwiegende und schutzwerte Interessen vorzuweisen hat, kann der Arbeitnehmer nach einer Abwägung der Interessen beider Seiten unter Umständen auch gegen seinen Willen suspendiert werden. Die Freistellung einer ordentlich unkündbaren geschäftsführenden Oberärztin nach einem Chefarztwechsel zur Erzwingung und Durchführung von Verhandlungen über die Aufhebung ihres Vertragsverhältnisses ist nicht schutzwürdig.

Straßenverkehrsrecht

Ablehnung der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
Der Kläger begehrte die Verpflichtung des Landkreises zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der vorstehend genannten Klassen. Eine im Jahr 1990 erstmals erteilte Fahrerlaubnis der alten Klasse 2 war ihm im Jahr 1993 wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden. Am 26.07.2018 stellte der Kläger einen Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Daraufhin ordnete der Beklagte die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, um zu klären, ob der Kläger trotz des Vorliegens von Hinweisen auf den Missbrauch von Arzneimitteln oder anderen psychoaktiven Stoffen, die sich im Rahmen der behördlichen Ermittlungen ergeben hätten, ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen könne. Der Kläger weigerte sich jedoch, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, weshalb sein Antrag mit Bescheid vom 20.11.2018 abgelehnt wurde.
Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg, denn die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass der Kläger nach den maßgeblichen Vorschriften des StVG und der Fahrerlaubnis-VO keinen Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis habe. Vielmehr wäre vor Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zunächst eine Fahrerlaubnisprüfung anzuordnen, weil berechtigte Zweifel daran bestünden, dass der Kläger die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für das sichere Führen von Fahrzeugen der beantragten Klassen besitze. Seit der Entziehung der Fahrerlaubnis im Jahr 1993 fehle es ihm über einen Zeitraum von mehr als 26 Jahren an einer Fahrpraxis. Hinzu komme, dass sich seine Fahrpraxis vor der Entziehung der Fahrerlaubnis nur auf einen Zeitraum von knapp drei Jahren erstreckt habe. Dies werde auch nicht dadurch kompensiert, dass der Kläger seit 2012 mit einem fahrerlaubnisfreien Mofa am Straßenverkehr teilnehme, da es ausschließlich auf die erlaubnispflichtige Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ankomme und ein erlaubnisfreies Mofa im Vergleich zum erlaubnispflichtigen Kraftfahrzeug deutlich langsamer und daher erheblich weniger gefährlich sei. Lediglich ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der geltend gemachte Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auch deshalb nicht bestehe, weil es dem Kläger an der erforderlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehle. Nach Maßgabe der Fahrerlaubnis-VO habe der Beklagte auf seine Nichteignung schließen dürfen, da er sich geweigert habe, sich medizinisch-psychologisch untersuchen zu lassen. (VG Trier, Urt. v. 10.03.2020 – 1 K 2868/19; nrkr.)

Abstract: Ein Zeitraum von mehr als 26 Jahren ohne Fahrpraxis rechtfertigt die Annahme, dass der Betreffende nicht mehr über die erforderlichen praktischen Kenntnisse für das sichere Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen B, AM und L im Straßenverkehr verfügt.