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WBP NEWS

Online-News für den 01.08.2019

Verkehrsrecht

Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung – Geschwindigkeitsmessung mit Traffistar S 350 unverwertbar
Der VerfGH des Saarlandes hat der Verfassungsbeschwerde eines Kraftfahrers gegen seine Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung stattgegeben. Der betroffene Kraftfahrer war wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 27 km/h innerorts zu einer Geldbuße von 100 € verurteilt worden. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch ein Gerät der Firma Jenoptik (Typ Traffistar S 350). Bei dem Gerät handelt es sich um ein durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) zugelassenes Messgerät. Ob die Messungen mit dem Gerät Traffistar S 350 verwertbar sind, ist in der bußgeldrechtlichen Rechtsprechung höchst umstritten. Im Bußgeldverfahren hatte der Kraftfahrer beantragt, ein Sachverständigengutachten einzuholen zu der von ihm erhobenen Behauptung, dass bei dem Messgerät des Typs Traffistar S 350 die Möglichkeit ausgeschlossen sei, die Messung sachverständig überprüfen zu lassen, da das Gerät nicht alle Messdaten speichere. Die im Bußgeldverfahren befassten Gerichte sind dem nicht nachgekommen und bei ihren Entscheidungen davon ausgegangen, dass trotz der fehlenden Speicherung aller Messdaten der Geschwindigkeitsverstoß festgestellt werden kann und die Daten zur Grundlage der Verurteilung gemacht werden können, da bei einem von der PTB zugelassenen Messgerät die Gerichte grundsätzlich von der Richtigkeit der Messung ausgehen könnten (sog. standardisiertes Messverfahren). Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der betroffene Kraftfahrer u. a. eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren, da ihm durch die fehlende Speicherung aller Messdaten die Möglichkeit genommen werde, Messfehler aufzuzeigen. Der VerfGH hat zu der Frage, welche Daten des Messvorgangs erforderlich sind, um eine valide nachträgliche Überprüfung von Geschwindigkeitsmessungen zu ermöglichen, drei Sachverständige angehört. Sachverständig beraten ist der Verfassungsgerichtshof zur Auffassung gelangt, dass die derzeit von dem Gerät Traffistar S 350 gespeicherten Daten keine zuverlässige nachträgliche Kontrolle des Messergebnisses erlauben, eine solche aber bei einer – ohne größeren Aufwand technisch möglichen – Speicherung der sog. Rohmessdaten möglich wäre.
Der VerfGH hat entschieden, dass die angegriffenen Entscheidungen die Grundrechte des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren und effektive Verteidigung verletzen. Er bezweifelt nicht, dass die Geschwindigkeitsmessung durch das Gerät Traffistar S 350 ein standardisiertes Messverfahren darstellt. Die mit Traffistar S 350 gewonnenen Messergebnisse können daher durchaus zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden. Wenn sich ein Betroffener jedoch gegen das Messergebnis wendet, muss er nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs die Möglichkeit haben, die Validität der standardisierten Messung zu überprüfen. Das ist auch dann der Fall, wenn er zunächst keinen auf der Hand liegenden Einwand – etwa sich aus dem Lichtbild offenkundig ergebende Unklarheiten – vortragen kann. Denn zu einer wirksamen Verteidigung gehört auch, nachforschen zu können, ob es bislang nicht bekannte Zweifel an der Tragfähigkeit des Vorwurfs gibt. Dies ist dem Beschwerdeführer aber mangels Speicherung der Rohmessdaten verwehrt. Da die Ergebnisse des Messverfahrens mit dem Gerät Traffistar S 350 wegen der verfassungswidrigen Beschränkung des Rechts auf wirksame Verteidigung unverwertbar sind, hat der VerfGH die angegriffenen Entscheidungen aufgehoben. Er hat darauf hingewiesen, dass die Entscheidung nur die saarländischen Gerichte im konkreten Fall bindet, er aber in gleich gelagerten Fällen abweichende Entscheidungen saarländischer Gerichte korrigieren wird. (VerfGH Saarland, Urteil v. 05.07.2019 – Lv 7/17)

Abstract: Die von dem Gerät Traffistar S 350 gespeicherten Daten erlauben keine zuverlässige nachträgliche Kontrolle des Messergebnisses, obwohl eine solche aber bei einer – ohne größeren Aufwand technisch möglichen – Speicherung der sog. Rohmessdaten möglich wäre. Ein Betroffener, der sich gegen das Messergebnis wendet, muss die Möglichkeit haben, die Validität der standardisierten Messung zu überprüfen.

Steuerrecht

Reisekostenrecht
Steuerrechtlich sind beruflich veranlasste Fahrtkosten von nichtselbständig Beschäftigten grundsätzlich in Höhe des tatsächlichen Aufwands als Werbungskosten abziehbar. Abzugsbeschränkungen bestehen allerdings für den Weg zwischen der Wohnung und dem Arbeits- oder Dienstort. Werbungskosten liegen hier nur im Rahmen der sog. Pkw-Entfernungspauschale i.H.v. 0,30 € je Entfernungskilometer vor. Dabei definiert das neue Recht den Arbeits- oder Dienstort als „erste Tätigkeitsstätte“. Nach dem neuen Recht bestimmt sich die erste Tätigkeitsstelle anhand der arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Zuordnung durch den Arbeitgeber (§ 9 Abs. 4 EStG). Demgegenüber kam es zuvor auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers an. Diese Änderung ist für die Bestimmung des Anwendungsbereichs der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG) sowie der Verpflegungspauschalen (§ 9 Abs. 4a Satz 1 EStG) von Bedeutung.
Der Streitfall VI R 27/17 betraf einen Polizisten, der arbeitstäglich zunächst seine Dienststelle aufsuchte und von dort seinen Einsatz- und Streifendienst antrat. Die Tätigkeiten in der Dienststelle beschränkten sich im Wesentlichen auf die Vor- und Nachbereitung des Einsatz- und Streifendienstes. In seiner Einkommensteuererklärung für 2015 machte er Fahrtkosten von seiner Wohnung zu der Polizeidienststelle sowie Verpflegungsmehraufwendungen entsprechend der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nach Dienstreisegrundsätzen geltend. Er ging davon aus, dass keine erste Tätigkeitsstätte vorliege, da er schwerpunktmäßig außerhalb der Polizeidienststelle im Außendienst tätig sei. Das Finanzamt (FA) berücksichtigte Fahrtkosten lediglich in Höhe der Entfernungspauschale. Mehraufwendungen für Verpflegung setzte es nicht an. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
Der BFH hat die Vorinstanz bestätigt. Nach neuem Recht ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer oder Beamte einer ersten Tätigkeitsstätte durch arbeits- oder dienstrechtliche Festlegungen sowie diese ausfüllende Absprachen und Weisungen des Arbeitgebers (Dienstherrn) dauerhaft zugeordnet ist. Ist dies der Fall, kommt es auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers entgegen der bis 2013 geltenden Rechtslage nicht an. Ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer (Beamte) am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat. Dies war nach den Feststellungen des FG bei dem Streifenpolizisten im Hinblick auf Schreibarbeiten und Dienstantrittsbesprechungen der Fall. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neuregelung verneint der BFH. Der Gesetzgeber habe sein Regelungsermessen nicht überschritten, da sich Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken könnten.
Der Streitfall VI R 40/16 betraf eine Pilotin. Auch sie machte die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Flughafen sowie Verpflegungsmehraufwendungen entsprechend der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nach Dienstreisegrundsätzen erfolglos gegenüber FA und FG geltend. Der BFH hat auch in diesem Fall das FG-Urteil bestätigt. Fliegendes Personal – wie Piloten oder Flugbegleiter -, das von seinem Arbeitgeber arbeitsrechtlich einem Flughafen dauerhaft zugeordnet ist und auf dem Flughafengelände zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten erbringt, die arbeitsvertraglich geschuldet sind, hat nach dem Urteil des BFH dort seine erste Tätigkeitsstätte. Da die Pilotin in den auf dem Flughafengelände gelegenen Räumen der Airline in gewissem Umfang auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Flugvor- und Flugnachbereitung zu erbringen hatte, verfügte sie dort über eine erste Tätigkeitsstätte. Unerheblich war somit, dass sie überwiegend im internationalem Flugverkehr tätig war. Der BFH weist zudem darauf hin, dass auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z.B. Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) als (großräumige) erste Tätigkeitsstätte in Betracht kommt. Ebenso hat der BFH in der Sache VI R 12/17 den Ansatz der Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen bei einer Luftsicherheitskontrollkraft verneint, die auf dem gesamten Flughafengelände eingesetzt wurde.
Mit zwei weiteren Urteilen (VI R 36/16 und VI R 6/17) hat der BFH bei befristeten Arbeitsverhältnissen entschieden, dass eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, wenn der Arbeitnehmer für die Dauer des befristeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung tätig werden soll. Erfolgt während der Befristung eine Zuordnung zu einer anderen Tätigkeitsstätte, stellt letztere keine erste Tätigkeitsstätte mehr dar, weshalb ab diesem Zeitpunkt wieder die Dienstreisegrundsätze Anwendung finden. Damit war der Kläger in der Sache VI R 6/17 erfolgreich. Der BFH bestätigte hier die Klagestattgabe durch das FA, so dass dem Kläger Reisekosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer zustehen. Im Fall VI R 36/16 kam es zu einer Zurückverweisung an das FG, damit geprüft wird, ob überhaupt ortsfeste Einrichtungen vorliegen. (BFH, Urt. v. 11.04.2019 – VI R 36/16, VI R 12/17, , VI R 40/16, , VI R 27/17 und VI R 6/17

Abstract: Das steuerliche Reisekostenrecht, das seit dem Jahr 2014 den Werbungskostenabzug für nicht ortsfest eingesetzte Arbeitnehmer und Beamte einschränkt, ist verfassungsgemäß.

Arbeitsrecht

Arbeitgeber müssen auf den drohenden Verfall von Urlaub aus vergangenen Jahren hinweisen
Der Kläger war in der Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.03.2017 als Bote bei dem beklagten Apotheker beschäftigt. Bezüglich der Urlaubsansprüche des Klägers trafen die Parteien im Arbeitsvertrag eine Regelung, wonach der Kläger seinen Jahresurlaub auf eigenen Wunsch in Form einer wöchentlichen Arbeitszeitverkürzung nimmt. Statt der bezahlten 30 Stunden/Woche arbeitete der Kläger nur 27,5 Stunden/Woche. Die Gewährung darüber hinausgehenden Urlaubs hat der Kläger während des Arbeitsverhältnisses nicht verlangt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begehrte der Kläger einen finanziellen Ausgleich für in den Jahren 2014, 2015 und 2016 nicht gewährten Urlaubs. In erster Instanz hatte der Kläger mit seiner Klage im Hinblick auf Urlaub aus den Jahren 2014, 2015 und 2016 keinen Erfolg. Die Berufung des Klägers vor dem LAG Köln war im Wesentlichen erfolgreich.
Nach der Bewertung des LAG sind die Urlaubsansprüche des Klägers nicht durch den geringeren Arbeitszeitumfang erfüllt worden. Die wöchentliche Arbeitszeitverkürzung stelle keinen Erholungsurlaub im Sinne des BUrlG dar. Die Urlaubsansprüche des Klägers seien auch nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen. Unter Berücksichtigung des europäischen Rechts verfalle der Urlaub eines Arbeitnehmers i.d.R. nur, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor konkret aufgefordert habe, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen habe, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlösche. Entsprechende Vorgaben hatte am 06.11.2018 der EuGH unter dem Aktenzeichen C-684/16 gemacht. Dem Arbeitgeber obliege die Initiativlast, im laufenden Kalenderjahr den Arbeitnehmer konkret aufzufordern, den Urlaub zu nehmen. Diese Obliegenheit des Arbeitgebers bezieht sich auch auf Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren. (LAG Köln, Urt. v. 09.04.2019 – 09.04.2019)

Abstract: Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers erlischt i.d.R. nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor über seinen Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat. Diese Initiativlast des Arbeitgebers bezieht sich nicht nur auf das laufende Kalenderjahr, sondern auch auf den Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren.

Reiserecht

Reisevertrag: vorformulierte „Trinkgeldempfehlung“ eines Reiseveranstalters in Form einer Widerspruchslösung ist unwirksam
Die Beklagte hatte in ihrem Reiseprospekt folgende Klausel verwendet: „Trinkgeldempfehlung: [Sie sind sicher gerne bereit, die Leistung der Servicecrew durch Trinkgeld zu honorieren.] Hierfür wird auf Ihrem Bordkonto ein Betrag i. H. v. 10 € pro Person/Nacht an Bord gebucht, die Sie an der Rezeption kürzen, streichen oder erhöhen können.“ Bereits in erster Instanz war die Beklagte durch das LG verurteilt worden, es zu unterlassen, in Reiseverträgen, die mit Verbrauchern geschlossen werden, diese Klausel zu verwenden oder sich bei der Abwicklung solcher Reiseverträge auf diese Klausel zu berufen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG diese Entscheidung bestätigt. Bei der von der Beklagten verwendeten „Trinkgeldempfehlung“ handele es sich um eine den Verbraucher unangemessen benachteiligende AGB. Eine vorformulierte Erklärung sei bereits dann als AGB einzuordnen, wenn sie nach ihrem objektiven Wortlaut den Eindruck hervorrufe, dass damit der Inhalt des Vertrages festgelegt werden soll. Das sei hier der Fall. Denn die Katalogangaben würden regelmäßig Vertragsinhalt, wenn der Reisende sich auf der Grundlage des Reiseprospekts für die Reise entscheide und es bei Abschluss des Reisevertrages insoweit nicht zu Änderungen komme. Die „Trinkgeldempfehlung“ unterliege daher der gesetzlichen Inhaltskontrolle, die festlegt, dass eine AGB unwirksam ist, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB). Die unangemessene Benachteiligung liege hier in der vorgegebenen Widerspruchslösung, denn in der Folge werde der Reisende „stillschweigend“, ohne dass zuvor eine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen wurde, zu einer über den Reisepreis hinausgehenden Zahlung verpflichtet. Das Gesetz schreibt jedoch für Verbraucherverträge vor, dass eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, ausdrücklich getroffen werden muss (§ 312a Abs. 3 Satz 1 BGB). (OLG Koblenz, Beschl.v. 14.06.2019 – 2 U 1260/17; rkr.)

Abstract: Die vom Reiseveranstalter für eine Kreuzfahrt vorformulierte „Trinkgeldempfehlung“, der zufolge ein pauschaliertes Trinkgeld vom Bordkonto des Reisenden abgebucht wird, solange dieser nicht widerspricht, benachteiligt den Reisenden unangemessen. Sie ist daher unwirksam.