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WBP NEWS

Online-News für den 01.10.2021

Zivilrecht

Keine Eintrittspflicht von Betriebsunterbrechungsversicherung bei Betriebsschließung infolge von COVID-19
Mitte März 2020 mussten aufgrund des ersten Lockdowns gastronomische Betriebe geschlossen werden. Einige der Betreiber:innen hatten bereits Jahre zuvor sog. Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen, die im Falle von Betriebsunterbrechungen aufgrund des Auftretens übertragbarer Krankheiten Ersatz des Einnahmeausfalls bzw. für den Verlust von Waren leisten sollen. In den Versicherungsbedingungen dieser Verträge sind einzelne Krankheiten bzw. Krankheitserreger benannt, die – falls sie zu einer Schließungsanordnung der Behörden führen – den Anspruch auf die Versicherungsleistung begründen. Nicht genannt sind die COVID-19-Erkrankung bzw. das SARS-CoV-2-Virus.
Das OLG hat entschieden, dass die Regelungen der streitgegenständlichen Versicherungsverträge abschließend zu verstehen sind und nicht auf die Corona-Erkrankung angewendet werden können. Damit besteht keine Leistungspflicht der verklagten Versicherung. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Versicherungsbedingungen eindeutig im entschiedenen Sinne auszulegen seien und auch einer gesetzlich vorgesehenen Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen standhalten, sie also die Versicherungsnehmer:innen nicht unangemessen benachteiligen. (OLG Bremen, Urt. v. 16.09.2021 – 3 U 009/21; nrkr.)

Abstract: Es besteht keine Einstandspflicht der Versicherung für die Folgen der Corona-Pandemie im Bereich der Gastronomie, da die Regelungen der streitgegenständlichen Versicherungsverträge abschließend zu verstehen sind und nicht auf die Corona-Erkrankung angewendet werden können.

Steuerrecht

Zweckgebundene Spende kann anzuerkennen sein
Die Klägerin hatte einen im Tierheim lebenden „Problemhund“ in ihr Herz geschlossen. Dem kaum mehr vermittelbaren Tier wollte sie durch die dauerhafte Unterbringung in einer gewerblichen Tierpension helfen. Zu diesem Zweck übergab sie bei einem Treffen mit einer Vertreterin eines gemeinnützigen Tierschutzvereins und der Tierpension einen Geldbetrag von 5.000 €. Der Tierschutzverein stellte der Klägerin eine Zuwendungsbestätigung („Spendenbescheinigung“) über diesen Betrag aus. Nachfolgend lehnten das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) einen Spendenabzug aber ab.
Der BFH hat die vorinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks der Spende durch die Klägerin stehe dem steuerlichen Abzug nicht entgegen. Voraussetzung sei allerdings, dass sich die Zweckbindung im Rahmen der vom Tierschutzverein verfolgten steuerbegünstigten Zwecke halte. Ob die Unterbringung des Hundes in einer Tierpension der Förderung des Tierwohles diene, müsse das FG daher noch prüfen. Die für den Spendenabzug ebenfalls erforderliche Unentgeltlichkeit der Zuwendung fehle zwar, wenn eine Spende einer konkret benannten Person zugutekommen solle und hierdurch letztlich verdeckt Unterhalt geleistet oder eine Zusage erfüllt werde. Hiervon sei vorliegend aber nicht auszugehen, zumal der Problemhund nicht der Klägerin gehört habe. (BFH, Urt. v. 16.03.2021 – X R 37/19)

Abstract: Ein Spendenabzug ist auch dann möglich, wenn die Spende einer konkreten Zweckbindung unterliegt und z.B. in konkreter Weise einem bestimmten Tier zugutekommen soll.

Arbeitsrecht

Anspruch auf betriebliche Altersversorgung – Wirksamkeit einer Altersklausel in einer Versorgungsordnung
Die im Juni 1961 geborene Klägerin ist seit dem 18.07.2016 bei der Beklagten tätig. Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung richten sich nach den Versorgungsregelungen einer Unterstützungskasse. Danach ist Voraussetzung für eine Versorgung, dass der oder die Beschäftigte bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Regelung hält die Klägerin für unwirksam. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die in der Versorgungsregelung vorgesehene Altersgrenze ist nicht als unzulässige Altersdiskriminierung nach § 7 Abs. 1 AGG unwirksam. Vielmehr ist sie nach § 10 AGG gerechtfertigt und zwar auch unter Berücksichtigung der Anhebung der Regelaltersgrenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahres nach § 35 Satz 2 SGB VI. Mit der Altersgrenze wird ein legitimes Ziel verfolgt, sie ist angemessen und erforderlich. Die gewählte Altersgrenze führt auch nicht zu einer unzulässigen mittelbaren Benachteiligung von Frauen wegen ihres Geschlechts, so dass daraus ebenfalls keine Unangemessenheit abgeleitet werden kann. Ein durchschnittliches Erwerbsleben dauert ungefähr 40 Jahre und der durch die Altersgrenze betroffene Teil eines solchen Erwerbslebens darf nicht unangemessen lang sein. Nach den Statistiken der Deutschen Rentenversicherung lagen im Jahr 2019 den Versicherungsrenten in der Bundesrepublik Deutschland durchschnittlich 39,0 Versicherungsjahre zugrunde. Bei den Frauen belief sich diese Zahl auf 36,5, bei den Männern auf 41,9 Versicherungsjahre. Dieser Unterschied ist nicht so groß, dass Frauen durch die Auswirkungen der Altersgrenze unangemessen benachteiligt sind. (BAG, Urt. v. 21.09.2021 – 3 AZR 147/21)

Abstract: Eine Versorgungsregelung kann wirksam Beschäftigte von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließen, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben. Diese Höchstaltersgrenze stellt weder eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters noch eine solche wegen des weiblichen Geschlechts dar.

Zivilrecht

Kein Arbeitsunfall ohne ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis
Der Kläger hat keinen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem Weg zur Arbeit an einer S-Bahn Haltestelle auf dem Bahnsteig auf den Zug wartete, plötzlich aus dem Stand umkippte, auf den Betonboden stürzte und sich dabei ein Schädel-Hirn-Trauma zuzog (Gerichtsbescheid vom 4. Januar 2021, S 1 U 953/20, rechtskräftig). Mit Bescheid vom 12.08.2019 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 12.06.2019 als Arbeitsunfall ab und verneinte einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Zur Begründung führte sie aus, der vom Kläger selbst angegebene Sturz aus dem Stand erfülle nicht die Voraussetzungen eines Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung. Es fehle ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das den Sturz verursacht habe. Selbst wenn ein Unfallereignis stattgefunden habe, müsse dieses auch rechtlich wesentlich für den festgestellten Gesundheitsschaden sein, um als Versicherungsfall anerkannt werden zu können. Das alleinige Aufschlagen auf dem Boden oder an einem Gegenstand bedinge nach geltender Rechtsprechung für sich kein versichertes Unfallereignis im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Dagegen ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten Widerspruch einlegen, weil ein Unfallereignis vorliege. Dabei stelle das Aufschlagen auf dem Boden eine von außen auf den Körper einwirkende, zeitlich begrenzte Kraft dar. Durch das Aufschlagen auf den Boden wirke ein Teil der Außenwelt auf den Körper ein, was den Voraussetzungen in der gesetzlichen Unfallversicherung entspreche. Dazu werde auf Urteile des Hessischen LSG vom 20.07.2015 (L 9 U 5/15) und des LSG Baden-Württemberg vom 09.06.2011 (L 10 U 1533/10) verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, im Unfallzeitpunkt habe der Kläger sich zwar auf dem Weg zu einer versicherten Tätigkeit befunden und dem Grunde nach unter dem Schutz der gesetzlichen Wegeunfallversicherung gestanden. Es sei hier jedoch unklar, ob er „infolge“ der hier grundsätzlich versicherten Tätigkeit, nämlich dem Zurücklegen des Weges zur versicherten Tätigkeit, verunfallt sei. Insbesondere lasse sich nicht aufklären, ob der Kläger aufgrund einer mit dem Weg verbundenen Verkehrsgefahr an der S Bahn-Haltestelle gestürzt sei. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG liege ein Wegeunfall nur dann vor, wenn sich in dem Unfallereignis eine Gefahr verwirklicht habe, vor der die gesetzliche Wegeunfallversicherung schützen soll. Das Zurücklegen des Weges von und zu der versicherten Tätigkeit stehe unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung, wenn die verwirklichte Gefahr gerade aus der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahrer oder Fußgänger, also aus eigenem oder fremdem Verkehrsverhalten oder äußeren Einflüssen durch die Beschaffenheit des jeweiligen Verkehrsraums, hervorgegangen sei. Insofern werde das Risiko, beim Gehen durch Stolpern oder Ausrutschen oder durch den Anstoß anderer Personen zu stürzen, auch erkennbar von dem Schutzzweck der Wegeunfallversicherung umfasst (BSG, Urteil vom 17.12.2015, B 2 U 8/14 R). Nach den eigenen Angaben des Klägers könne er sich aber nicht mehr erinnern, ob er aufgrund einer verwirklichten Verkehrsgefahr oder aus einem anderen Grund am Bahnhof Zuffenhausen gestürzt sei. Der konkrete Unfallhergang habe nicht aufgeklärt werden können. Auch die Befragung von Zeugen oder die Beiziehung polizeilicher Unterlagen habe keine Erkenntnisse erbracht. Damit sei insgesamt offen, ob sich zum Unfallzeitpunkt tatsächlich eine Gefahr verwirklicht habe, vor der die gesetzliche Wegeunfallversicherung schützen solle. Diese Beweislosigkeit habe nach den Regeln der objektiven Beweislast der Versicherte zu tragen.
Die dagegen erhobene Klage hat die Kammer als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten gehört gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb „Versicherter“ ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis sein und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Auch wenn der Kläger einen Unfall i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erlitten hat, kann ein Arbeitsunfall nicht bejaht werden, denn der Unfall (Sturz auf den Bahnsteigboden) stellt jedenfalls schon deshalb keinen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII dar, weil das Unfallereignis dem allein hier als versicherte Tätigkeit in Betracht kommenden Zurücklegen des Weges zur Arbeitsstätte rechtlich nicht zugerechnet werden kann. Nach dem von der Beklagten angeführten Urteil des BSG, das einen vergleichbaren Sachverhalt behandelt, muss sich in einem Unfallereignis (hier Sturz und Aufprall auf dem Bahnsteig), um als Arbeitsunfall anerkannt werden zu können, eine Gefahr verwirklicht haben, die in den Schutzbereich der Wegeunfallversicherung fällt. Nach den Feststellungen der Beklagten und den eigenen Angaben des Klägers steht für die Kammer (lediglich) fest, dass sich der Kläger vor dem Sturz auf dem Bahnsteig befand. Weitere Umstände stehen nicht fest und konnten auch nicht festgestellt werden. Das Umfallen des Klägers und der Aufprall auf den Bahnsteig sind danach nicht rechtlich wesentlich durch eine zuvor versicherte Tätigkeit verursacht worden. So konnte nicht festgestellt werden, welche Faktoren im Zeitpunkt des Sturzes und Aufpralls des Klägers mit dem Kopf auf dem Bahnsteig gewirkt haben. Damit fehlt es an der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass sich durch das Unfallereignis ein Risiko verwirklicht hat, vor dem gerade die Wegeunfallversicherung Schutz gewähren soll. Die Unerweislichkeit dieser Tatsache geht nach den Regeln der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers. Deshalb ist der Nachteil aus einer tatsächlichen Unaufklärbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen vom Kläger zu tragen. Die Kammer sieht nach der Aktenlage und den Stellungnahmen der Beteiligten auch keine Möglichkeit, die Umstände des Sturzes weiter aufzuklären, da Zeugen nicht bekannt sind und auch weitere Unterlagen über das Geschehen nicht vorliegen oder greifbar sind. Auch der Kläger konnte dazu keine weiteren Angaben machen. Das BSG hat in seinem Urteil vom 17.12.2015 entschieden, dass der Versicherte die Beweislast dafür trägt, dass sich durch das Unfallereignis ein Risiko verwirklicht hat, vor dem gerade die Wegeunfallversicherung Schutz gewähren soll. Auch kann ohne Feststellung der konkreten Kausalkette aus der bloßen Tatsache des „Auf-dem-Wege-Seins“ nicht abgeleitet werden, dass sich auch eine Gefahr realisiert hat, die in den Schutzbereich der Wegeunfallversicherung fällt. Ein solcher „Wegebann“ entspricht nicht dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, so das BSG. Die erkennende Kammer schließt sich dieser Entscheidung an. (SG Stuttgart, Gerichtsbescheid v. 04.01.2021 – S 1 U 953/20; rkr.)

Abstract: Der Kläger hat keinen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem Weg zur Arbeit an einer S-Bahn Haltestelle auf dem Bahnsteig auf den Zug wartete, plötzlich aus dem Stand umkippte, auf den Betonboden stürzte und sich dabei ein Schädel-Hirn-Trauma zuzog, da ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das den Sturz verursacht habe, fehlt.