Online-News für den 01.08.2024
Zivilrecht
Anforderungen an die Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung
Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte bot auf ihrer Internetseite die Vermittlung von Immobilienverkäufern an Immobilienmakler an. Sie warb unter anderem mit durchschnittlichen Sternebewertungen ihrer Kunden, ohne Angaben zur Gesamtzahl der Bewertungen, zum Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen und zur Aufgliederung nach den einzelnen Sterneklassen zu machen. Die Klägerin hält diese Werbung für unlauter und nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch. Das LG hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, mit Kundenbewertungen unter Angabe einer durchschnittlichen Sternebewertung zu werben, ohne gleichzeitig die Gesamtzahl und den Zeitraum der berücksichtigten Kundenbewertungen zu nennen. Den Antrag auf Unterlassung einer Werbung ohne Aufschlüsselung der Kundenbewertungen nach Sterneklassen hat das LG abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat gemeint, bei der von der Klägerin begehrten Aufschlüsselung nach den einzelnen Sterneklassen handele es sich aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers zwar um eine nützliche, nicht aber um eine wesentliche Information i.S.v. § 5a Abs. 1 UWG, weil ihr neben der Angabe der durchschnittlichen Sternebewertung kein erhebliches Gewicht für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zukomme. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Unterlassungsantrag weiter.
Der BGH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, bei der Aufgliederung nach Sterneklassen handele es sich nicht um eine wesentliche Information i.S.d. § 5a Abs. 1 UWG, begegnet auf Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Bedenken. Danach ist dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher aufgrund seiner Erfahrung bekannt, dass einer durchschnittlichen Sternebewertung in aller Regel unterschiedlich gute und schlechte Bewertungen zugrunde liegen und die Bewertungen – zum Teil erheblich – divergieren. Anhand der Gesamtzahl und des Zeitraums der berücksichtigten Bewertungen kann er abschätzen, wie aussagekräftig die angegebene Durchschnittsbewertung ist. Die von der Klägerin begehrte Aufgliederung nach Sterneklassen vermittelt daneben keine wesentliche Information. Insbesondere kann sie keinen Aufschluss über die Gründe geben, die einen Kunden zur Abgabe einer bestimmten Bewertung bewogen haben. BGH, Urt. v. 25. 07. 2024 – I ZR 143/23)
Abstract: Bei der Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung neben der Angabe der Gesamtzahl und des Zeitraums der zugrundeliegenden Kundenbewertungen ist eine Aufgliederung nach den einzelnen Sterneklassen nicht erforderlich.
Steuerrecht
Korrektur bestandskräftiger Steuerbescheide nach Außenprüfung
Der Kläger war als Einzelhändler tätig und ermittelte seinen Gewinn im Wege der Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). Das FA veranlagte ihn zunächst erklärungsgemäß und ohne Vorbehalt der Nachprüfung. Eine spätere Außenprüfung beanstandete die Aufzeichnungen des Klägers als formell mangelhaft und führte zu einer Hinzuschätzung. Das FA änderte daraufhin die bestandskräftigen ESt-Bescheide der Streitjahre. Dies sei auch verfahrensrechtlich zulässig, da im Rahmen der Außenprüfung nachträglich steuererhöhende Tatsachen bekannt geworden seien (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO).
Dem folgte der BFH im Grundsatz. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO lasse eine Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide nicht nur dann zu, wenn sicher feststehe, dass der Steuerpflichtige Betriebseinnahmen nicht aufgezeichnet habe. Auch die Art und Weise, in der der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen geführt habe, sei eine Tatsache i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Dies gelte für Aufzeichnungen über den Wareneingang (§ 143 AO) ebenso wie für sonstige Aufzeichnungen oder die übrige Belegsammlung eines Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittle, auch wenn § 4 Abs. 3 EStG keine Verpflichtung zur förmlichen Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben vorsehe. Darüber, ob im Streitfall eine Änderung der bestandskräftigen Steuerbescheide gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zulässig war, konnte der BFH allerdings – mangels hinreichender Feststellungen des FG zur Rechtserheblichkeit – nicht abschließend entscheiden. Die Tatsache, ob und wie der Steuerpflichtige seine Bareinnahmen aufgezeichnet habe, sei rechtserheblich, wenn das FA bei deren vollständiger Kenntnis bereits im Zeitpunkt der Veranlagung zur Schätzung befugt gewesen wäre und deswegen eine höhere Steuer festgesetzt hätte. Da eine Schätzungsbefugnis des FA in bestimmten Fällen auch bei (lediglich) formellen Mängeln der Aufzeichnungen über Bareinnahmen bestehe, müsse das FG im zweiten Rechtsgang prüfen, ob die Unterlagen des Klägers Mängel aufwiesen, die zur Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen führen. (BFH, Urt. v. 06.05.2024 – III R 14/22)
Abstract: Die Art und Weise, in der ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, seine Aufzeichnungen geführt hat, kann eine Tatsache sein, die – wird sie dem FA nachträglich bekannt – zur Korrektur eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids führen kann.
Sozialrecht
Kassiererin im Supermarkt infiziert sich mit Corona-Virus: Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nur bei Nachweis
Die seinerzeit 58-jährige Klägerin war im Herbst des Jahres 2020 als Verkäuferin in einer Berliner Filiale einer überregional vertretenen Supermarktkette tätig. Dort füllte sie unter anderem die Regale auf und arbeitete an der Kasse. Am 20.102020 ergab ein bei ihr durchgeführter PCR-Test einen für das COVID-19-Virus positiven Befund. Im Dezember 2021 teilte die behandelnde Hausärztin der zuständigen Berufsgenossenschaft mit, die Klägerin sei seit März 2021 wegen eines Long-Covid-Syndroms dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Die Verkäuferin selbst teilte mit, ihre sozialen Kontakte hätten sich damals so gut wie ausschließlich auf ihren Arbeitsplatz beschränkt, sodass sie davon ausgehe, sich die Infektion dort zugezogen zu haben. Einige Kunden hätten keine Mund-Nase-Maske getragen und der Sicherheitsabstand von 1,5 Metern sei oft nicht eingehalten worden. Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, die Infektion mit dem COVID-19-Virus als Arbeitsunfall anzuerkennen und für die ärztliche Behandlung und Entschädigung der Klägerin aufzukommen. Eine konkrete Person („Index-Person“), auf die die Infektion zurückzuführen sei, habe die Verkäuferin nicht benannt. Eine Ansteckung im nicht versicherten, privaten Umfeld sei bei lebensnaher Betrachtung nicht ausgeschlossen. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem SG Berlin blieb ohne Erfolg. Auf die daraufhin von der Klägerin eingelegte Berufung hat das LSG die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt. Er hat ausgeführt, dass das Ereignis vom Oktober 2020 keinen Arbeitsunfall darstelle. Eine Infektion mit dem COVID-19-Virus komme zwar grundsätzlich als Unfallereignis in Betracht. Das Eindringen eines Krankheitserregers in den Körper und die nachfolgende Symptomatik stellten ein geeignetes Ereignis bzw. einen geeigneten Gesundheitsschaden dar. Allerdings fehle es hier an dem erforderlichen Vollbeweis, dass sich die Übertragung des Virus tatsächlich im Supermarkt zugetragen habe. Zwar müsse für den Nachweis nicht zwingend ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person („Index-Person“) während der Arbeit stattgefunden haben. Es genüge aber auch nicht, dass das Risiko auf der Arbeitsstelle allein wegen der größeren Anzahl an Kontakten höher als im Privatbereich gewesen sei. Jedenfalls habe auch nach den eigenen Angaben der Klägerin und ihrer Arbeitgeberin sowie nach den Ermittlungen des Gerichts keine Kundin, kein Kunde, keine Kollegin und kein Kollege ausfindig gemacht werden können, mit der oder dem die Klägerin im möglichen Ansteckungszeitraum in Kontakt stand und bei der oder dem das COVID-19-Virus hätte nachgewiesen werden können. Eine vollständige Isolation der Verkäuferin im privaten Bereich könne bei lebensnaher Betrachtung nicht angenommen werden. Damit sei angesichts der pandemischen Ausbreitung letztlich nicht aufklärbar, wo sich die Verkäuferin mit dem Virus infiziert habe. Auch der Verweis der Verkäuferin auf erhöhte Infektionsrisiken in ihrem Beruf sei nicht geeignet, eine konkrete Infektion nachzuweisen. Ein solches generell erhöhtes Risiko wäre – in Abgrenzung zu einer konkret nachgewiesenen Infektion – allenfalls geeignet, eine (hier nicht in Streit stehende) Berufskrankheit zu begründen. (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.07.2024 – L 3 U 114/23; nrkr.)
Abstract: Eine Verkäuferin in einem Supermarkt ist nicht unfallversichert, wenn bei ihr eine Infektion mit dem COVID-19-Virus festgestellt wird, auch wenn eine Infektion mit dem COVID-19-Virus grundsätzlich als Unfallereignis in Betracht kommt.
Zivilrecht
Umlage von Prozesskosten der in einem Beschlussklageverfahren unterlegenen Gemeinschaft auch auf die obsiegenden Wohnungseigentümer
Die drei Klägerinnen sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Eigentümerinnen jeweils einer der insgesamt acht Wohnungseigentumseinheiten. In der Gemeinschaftsordnung aus dem Jahr 2019 ist geregelt, dass die Verwaltungskosten zu gleichen Teilen auf die Wohnungseigentumseinheiten umgelegt werden. Im Jahr 2021 fochten die Klägerinnen bei dem AG einen von den Eigentümern gefassten Beschluss an (im Folgenden: Vorprozess). Das AG gab der Klage statt und verurteilte die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dazu, die Kosten des Vorprozesses zu tragen. Im April 2022 beschlossen die Eigentümer, diese Kosten durch eine Sonderumlage zu finanzieren. Hierfür sollte je Wohnungseigentumseinheit ein Betrag in Höhe von 799,21 € gezahlt werden, mithin auch von jeder der Klägerinnen. Gegen diesen Beschluss wenden sich die Klägerinnen mit ihrer Anfechtungsklage, die vor dem AG keinen Erfolg gehabt hat. Auf die Berufung einer der Klägerinnen hat das LG der Klage stattgegeben. Dagegen wendet sich die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit der von dem LG zugelassenen Revision.
Der BGH hat der Revision stattgegeben und die amtsgerichtliche Entscheidung wiederhergestellt, so dass die Anfechtungsklage endgültig abgewiesen worden ist. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde: Der Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung. Nach dem in der Gemeinschaft geltenden Kostenverteilungsschlüssel sind die Prozesskosten des Vorprozesses auch auf die obsiegenden Anfechtungsklägerinnen umzulegen. Die Gemeinschaftsordnung ist dahin auszulegen, dass mit dem dort verwendeten Begriff der Verwaltungskosten auf die entsprechende, aktuell geltende gesetzliche Regelung Bezug genommen wird. Ob die Kosten des Vorprozesses zu den Verwaltungskosten gehören, ist daher nach dem im Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG zu beurteilen. Die umstrittene Frage, ob hiernach Prozesskosten, die in Beschlussklageverfahren der unterlegenen Gemeinschaft auferlegt worden sind, auf alle Miteigentümer einschließlich der obsiegenden Kläger umzulegen sind, hat der BGH bejaht. Beschlussklagen sind seit dem 01.12.2020 nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten (§ 44 Abs. 2 Satz 1 WEG). Damit sind auch Kosten, die der Gemeinschaft in einem Beschlussklageverfahren auferlegt worden sind, Verwaltungskosten der Gemeinschaft, an denen sämtliche Wohnungseigentümer unabhängig von ihrer Parteistellung im Prozess zu beteiligen sind. Eine einschränkende Auslegung des § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG unter Wertungsgesichtspunkten kommt nicht in Betracht. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese Kostenfolge – insbesondere in kleinen Gemeinschaften – potentielle Beschlusskläger von einer Klage abhalten kann. Es fehlt aber an einer planwidrigen Regelungslücke. Dass der Gesetzgeber übersehen hat, dass § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG aufgrund der nunmehrigen Parteistellung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei Beschlussklagen auch die Kosten des obsiegenden Beschlussklägers erfasst, kann nicht angenommen werden. Auch die Rechtskraft der Kostenentscheidung des Vorprozesses hat keinen Einfluss auf den anzuwendenden Umlageschlüssel. Ob materiell-rechtliche Erstattungsansprüche der obsiegenden Beschlusskläger gegen die Gemeinschaft denkbar sind, hat der Bundesgerichtshof offengelassen, weil derartige Ansprüche im Rahmen der Beschlussfassung über eine Sonderumlage grundsätzlich nicht berücksichtigt werden müssen.
Der BGH hat zudem entschieden, dass der Beschluss auch nicht – wie das LG gemeint hatte – wegen eines Ermessensausfalls ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht. Zwar eröffnet § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG die Möglichkeit, für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von dem vereinbarten bzw. gesetzlichen Verteilungsschlüssel abweichende Verteilung zu beschließen. Eine derartige Entscheidung bedarf aber einer gesonderten Beschlussfassung vor Erhebung der Sonderumlage. Solange eine Beschlussfassung zur Änderung der Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG nicht erfolgt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt worden ist, entspricht es ordnungsmäßiger Verwaltung, bei der Beschlussfassung über eine Sonderumlage den geltenden Kostenverteilungsschlüssel anzuwenden. Ein Ermessen für die Anwendung eines anderen Kostenverteilungsschlüssels stand den Wohnungseigentümern bei der Beschlussfassung über die Sonderumlage daher nicht zu. Der BGH hat darüber hinaus geklärt, dass ein solcher Beschluss auch nicht deswegen ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, weil den Wohnungseigentümern – wie es hier möglicherweise der Fall war – nicht bewusst war, dass sie vorab einen anderen Kostenverteilungsschlüssel hätten beschließen können. Denn die Wohnungseigentümer dürfen sich ohne Weiteres an ihre Vereinbarungen halten und ihre Beschlüsse auf deren Grundlage fassen; sie sind nicht gehalten, vor jeder Beschlussfassung mögliche Änderungen der geltenden Vereinbarungen in Betracht zu ziehen. (BGH, Urt. v. 19.07.2024 – V ZR 139/23)
Abstract: Prozesskosten, die der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem Beschlussklageverfahren auferlegt worden sind, gehören zu den Kosten der Verwaltung gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG. Daher sind sie, soweit keine abweichende Regelung getroffen worden ist, nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel umzulegen. Dies führt dazu, dass auch der obsiegende Beschlusskläger die Prozesskosten der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anteilig mitfinanzieren muss.
Anwaltliche Rechnungen bedürfen nicht mehr der Schriftform
Rechtsanwälte können Gebührenrechnungen seit dem 17.7.2024 in Textform an ihre Mandantschaft mitteilen. Eine handschriftliche Unterschrift, wie bisher, ist nicht mehr erforderlich. Darauf weist die BRAK hin. Durch das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz wurde die Formvorschrift in § 10 Abs. 1 RVG geändert. Fortan genügt für die Berechnung nunmehr die Textform. Zudem ist es ausreichend, dass der Rechtsanwalt die Mitteilung der Vergütungsberechnung an den Mandanten veranlasst. Seither ist eine einfache und barrierefreien elektronische Übermittlung der anwaltlichen Berechnung möglich. Die Formerleichterung steht nach dem neu gefassten § 10 RVG in Widerspruch zur verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung für B2B-Umsätze in Form eines strukturierten Datensatzes nach § 14 UStG, die durch das Wachstumschancengesetz eingeführt wurde, so die BRAK. Dies gilt auch für Rechtsanwälte und tritt, ab dem 01.01.2025, mit unterschiedlichen Übergangsfristen, aber spätestens zum 01.01.2028 ein.