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WBP NEWS

Online-News für den 01.10.2024

Zivilrecht

Kein Anspruch auf Laubrente wegen eines erhöhten Reinigungsaufwands für einen Pool
Die Parteien sind Nachbarn. Auf dem Grundstück der Beklagten befinden sich – rund 1,7 m bzw. 2,7 m von der Grundstücksgrenze entfernt – zwei ca. 90 Jahre alte Eichen. Die Klägerin hatte ihr Anwesen 2016 gekauft und begehrt nunmehr von der Beklagten eine monatlich im Voraus zu leistende Laubrente in Höhe von 277,62 € unter Hinweis auf die herunterfallenden Eicheln und Eichenblätter. Das LG hatte den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Höhe einer Beweisaufnahme vorbehalten.
Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens vor dem OLG Erfolg. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch lägen nicht vor. Erforderlich sei, dass von einem Grundstück rechtswidrige – aber zu duldende – Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgingen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überstiegen. Hier stelle sich gemäß den überzeugenden sachverständigen Ausführungen der Laub- und Fruchtabwurf bezogen auf den Garten, das Haus, die Wege, die Garage und den Reinigungsteich bereits nicht als wesentliche Beeinträchtigung dar. Die gärtnerische Nutzung des Grundstücks sei weiterhin möglich. Der etwas erhöhte Reinigungsaufwand der Rasen- und Terrassenfläche falle nicht wesentlich ins Gewicht; Verstopfungen der Dachrinnen ließen sich durch preiswerte Laubschutzgitter sicher vermeiden. Auch wenn die Eichen den Grenzabstand eingehalten hätten, wäre mit Einträgen auf dem klägerischen Grundstück zu rechnen. Hinsichtlich des auf dem Grundstück vorhandenen Pools liege allerdings eine wesentliche Beeinträchtigung durch gesteigerten Reinigungsaufwand vor. Auch insoweit erleide die Klägerin jedoch keine Nachteile, „die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen“. Im Rahmen der Zumutbarkeit seien alle Umstände zu berücksichtigen, die den Interessenkonflikt durch Maßnahmen des einen oder des anderen veranlasst oder verschärft haben. Die Grundstücke lägen hier in einem Bereich, der durch älteren und höheren Baumbestand geprägt sei. Dies habe die Klägerin gewusst, als sie auf ihrem Grundstück einen nicht überdachten und im freien gelegenen Pool errichtet habe. „Dass mithin der Pool (…) durch Laub- und Fruchtabwurf der Bäume der Beklagten betroffen sein würde, war sicher zu erwarten“, untermauerte das OLG weiter. Gemäß den sachverständigen Angaben halte sich der Eintrag an Eicheln (45 kg p. a.), Laub (1,2 m³ p. a.) und Totholz (12 Hände p. a.) im üblichen Rahmen unabhängig vom Abstand der Eichen zur Grundstücksgrenze. Die Belastungen entsprächen der Lage des Grundstücks in einer stark durchgrünten Wohngegend mit vielen Laubbäumen. Wenn sich die Klägerin in Kenntnis dieser Gegebenheiten entschließe, einen offenen Pool im Traufbereich der Eichen zu errichten, müsse sie auch den damit verbundenen erhöhten Reinigungsaufwand entschädigungslos hinnehmen. (OLG Frankfurt Urt. v. 16.089.2024 – 19 U 67/23; rkr.)

Abstract: Errichtet ein Grundstückseigentümer im Traufbereich zweier auf dem Nachbargrundstück vor 90 Jahren ohne Einhaltung des Grenzabstands gepflanzter Eichen einen offenen Pool, kann er keine Kostenbeteiligung des Nachbarn hinsichtlich des erhöhten Reinigungsaufwands verlangen.

Versicherungsvertragsrecht

Wirksamkeit von Regelungen zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an Überschüssen einer Rentenversicherung
Der Kläger, ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragener Verein, und der beklagte Versicherer streiten über die Ausgestaltung und Abwicklung von Rentenversicherungsverträgen in einem von der Beklagten angebotenen Tarif. Der Kläger wendet sich insbesondere gegen die von der Beklagten in diesem Tarif praktizierte Überschussbeteiligung. In dieser sieht er einen Verstoß gegen die Vorgaben von § 6 Abs. 1 Satz 1 Mindestzuführungsverordnung (MindZV) sowie eine Verletzung des aufsichtsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 138 Abs. 2 VAG) und der in § 153 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG vorgesehenen Beteiligung der Versicherten am Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren. Hintergrund ist die Praxis der Beklagten, bei der jährlichen Zuweisung der Überschüsse auf die überschussberechtigten Verträge den Versicherungsverträgen mit einem höheren Rechnungszins eine in Prozent ihres Deckungskapitals geringere Überschussbeteiligung zuzuteilen als den Verträgen mit einem niedrigeren Rechnungszins. Die Parteien streiten daneben über die Wirksamkeit diverser Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Produktinformationsblättern und Versicherungsinformationen, unter anderem über eine Regelung, nach der die Abschluss- und Verwaltungskosten über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, jedoch nicht länger als bis zum Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer verteilt werden, sowie über die Bestimmungen zum sog. Stornoabzug bei Beitragsfreistellung und Kündigung.
Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte unter anderem zur Unterlassung der Verwendung von Teilen der Klauseln in den Versicherungsbedingungen zum Stornoabzug verurteilt. Die von der Beklagten praktizierte Beteiligung der Versicherungsverträge unterschiedlicher Tarifgenerationen an den Überschüssen hat es hingegen als wirksam angesehen und die Klage insoweit abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil zum Teil geändert und die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung weiterer Teilklauseln in den von ihr verwendeten Versicherungsbedingungen, Produktinformationsblättern und Versicherungsinformationen verurteilt; die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien sind erfolglos geblieben. Dagegen wenden sich beide Parteien mit ihren Rechtsmitteln, mit denen sie – soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist – ihre jeweiligen Begehren weiterverfolgen.
Der BGH hat die Revision des Klägers im Wesentlichen zurückgewiesen, derjenigen der Beklagten dagegen teilweise stattgegeben. Der Senat hat entschieden, dass die vom Kläger angegriffene Praxis der Überschussverteilung nicht gegen die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 MindZV verstößt. Dieser ist nicht die Vorgabe zu entnehmen, bei der Verteilung der Überschüsse die für die Bedienung der einzelnen Versicherungsverträge mit den jeweils vereinbarten rechnungsmäßigen Zinsen benötigten Kapitalerträge vorab von den insgesamt erzielten Kapitalerträgen abzuziehen und nur den verbleibenden Teil als Überschuss zu verwenden. Die von der Beklagten geübte Praxis, Tarifgenerationen mit unterschiedlichem Garantiezins eine einheitliche Gesamtverzinsung zuzuteilen, soweit diese nicht hinter dem Garantiezins zurückbleibt, ist dabei sowohl mit § 138 Abs. 2 VAG als auch mit § 153 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG vereinbar. Weder der aufsichtsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz noch die Beteiligung der Versicherten am Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren verbieten zudem im Grundsatz eine sog. „risikoadjustierte Gesamtverzinsung“, bei der den Verträgen mit einer höheren Garantieverzinsung eine in Prozent ihres Deckungskapitals geringere Überschussbeteiligung zugeteilt wird als den Verträgen mit einem niedrigeren Rechnungszins. Der Senat hat zudem entschieden, dass die von der Beklagten in ihren Versicherungsbedingungen verwendete Klausel, nach der die Abschluss- und Vertriebskosten in gleichmäßigen Jahresbeträgen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, jedoch nicht länger als bis zum Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer verteilt werden, der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält und insbesondere nicht im Sinne von § 171 Satz 1 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 169 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VVG abweicht. Die letztgenannte Bestimmung enthält, wie ihre Auslegung ergibt, keine Regelung für Verträge, bei denen die Prämie in einem Einmalbeitrag entrichtet wird oder bei denen die vereinbarte Prämienzahlungsdauer weniger als fünf Jahre beträgt.
Auch die von der Beklagten in ihren Versicherungsbedingungen verwendeten Klauseln zum Stornoabzug für erhöhte Verwaltungsaufwendungen bei Beitragsfreistellung und Kündigung sind wirksam und halten einer Inhaltskontrolle – auch am Maßstab des Transparenzgebots gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB – stand. Transparenzbedenken ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Klauseln mit ihrer jeweiligen Regelung zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Angemessenheit der Höhe des Stornoabzugs die Folgen der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht hinreichend verständlich machten. (BGH, Urt. v. 18.09.2024 – IV ZR 436/22)

Abstract: Die von einem Versicherer in dem von ihm angebotenen Tarif einer Rentenversicherung praktizierte Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Überschüssen ist zulässig und vom Versicherer in seinen Versicherungsbedingungen verwendete Klauseln zur Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (sog. Zillmerung) sowie zum Stornoabzug sind wirksam.

Arbeitsrecht

Unwirksamkeit der Wartezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen bei fehlendem Präventionsverfahren?
Der 1984 geborene Kläger verfügt über einen Grad der Behinderung von 80 und war bei der beklagten Kommune seit dem 01.01.2023 im Bauhof beschäftigt. Am 22.06.2023 kündigte die Beklagte dem Kläger innerhalb der Probezeit ohne zuvor ein Präventionsverfahren durchgeführt zu haben. Das Präventionsverfahren nach §167 SGB IX stellt ein kooperatives Klärungsverfahren dar, das Arbeitgeber unter Beteiligung internen und externen Sachverstandes (insb. Schwerbehindertenvertretung, Integrationsamt, Rehabilitationsträger) durchführen müssen, wenn der Arbeitsplatz eines schwerbehinderten Arbeitnehmers gefährdet ist. Unterlässt der Arbeitgeber die Durchführung des Präventionsverfahrens, kann dies zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, denn in einem solchen Fall wird vermutet, dass der Arbeitgeber den schwerbehinderten Arbeitnehmer wegen des nicht durchgeführten Präventionsverfahrens diskriminiert hat. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil v. 21.04.2016 – 8 AZR 402/14) hat das LAG entschieden, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, bei auftretenden Schwierigkeiten bereits innerhalb der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses ein Präventionsverfahren durchzuführen. Nach Auffassung des LAG ergibt sich die vom BAG vorgenommene zeitliche Begrenzung weder aus dem Wortlaut der Vorschrift, noch stützt eine Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen dieses Ergebnis. Wegen der auch vom BAG angenommenen strukturellen Probleme, ein Präventionsverfahren vor Ablauf der ersten sechs Monate („Probezeit“) zum Abschluss zu bringen, hat das LAG für diese Sonderkonstellation aber eine Beweiserleichterung zugunsten des Arbeitgebers vorgenommen, um die Wartezeitkündigung gegenüber einem schwerbehinderten Menschen nicht faktisch vollständig auszuschließen. Im konkreten Einzelfall ist das LAG aufgrund der unstreitigen Tatsachen zu dem Ergebnis gekommen, dass die streitgegenständliche Probezeitkündigung nicht wegen der Schwerbehinderung des Klägers ausgesprochen worden war und hat die Kündigungsschutzklage des Klägers abgewiesen. (LAG Köln, Urt. v. 12.09.2024 – 6 SLa 76/24; nrkr.)

Abstract: Arbeitgeber sind verpflichtet, auch innerhalb der sog. Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG, §§ 173 Abs. 1, 168 SGB IX, in denen ein schwerbehinderter Mensch noch keinen Kündigungsschutz genießt, ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Wenn die beklagte Kommune jedoch widerlegen konnte, dass sie dem Kläger wegen der Schwerbehinderung gekündigt hatte, führte dies nicht zur Unwirksamkeit der Probezeitkündigung des Klägers.

Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrechtlicher Beseitigungsanspruch umfasst nicht die Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Geldbeträge an Verbraucher
Der Kläger ist der Dachverband deutscher Verbraucherzentralen. Der Beklagte veranstaltete ein Festival. Zur Bezahlung auf dem Festivalgelände konnten die Besucher ein Armband erwerben und mit Geldbeträgen aufladen. Der Beklagte bot eine Rückerstattung nicht verbrauchter Geldbeträge in seinen Nutzungsbedingungen wie folgt an: „Bei der Auszahlung des restlichen Guthabens nach dem Festival durch das Eventportal wird eine Rückerstattungsgebühr von 2,50 € fällig“. Der Kläger hält die Erhebung einer solchen Rückerstattungsgebühr (Payout Fee) für unlauter und nimmt den Beklagten insbesondere auf Rückzahlung der einbehaltenen Beträge an die betroffenen Verbraucher in Anspruch. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die vom Kläger eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.
Die zulässige Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Ein Beseitigungsanspruch lässt sich – wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat – nicht aus § 1 UKlaG herleiten. Diese Vorschrift begründet nur einen Anspruch auf Unterlassung, nicht aber auch auf Beseitigung.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten auch kein Beseitigungsanspruch auf Rückzahlung der einbehaltenen Payout Fee an die betroffenen Verbraucher gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB zu. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Nutzungsbedingungen des Beklagten AGB sind und die darin enthaltene Klausel über die Erhebung einer Payout Fee in Höhe von 2,50 € bei Auszahlung nicht verbrauchten Guthabens gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Denn der Beklagte erbringt mit der Rückerstattung nicht verbrauchter Geldbeträge keine eigenständige vergütungsfähige Leistung, sondern erfüllt eine ohnehin bestehende vertragliche Verpflichtung. Das Berufungsgericht hat ebenso zutreffend gemeint, dass der darin liegende Verstoß gegen §§ 3, 3a UWG geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen, da diese durch die Klausel davon abgehalten werden könnten, Rückzahlungsansprüche gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, dass der Kläger mit dem wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch vom Beklagten keine Rückzahlung der aufgrund der unwirksamen Klausel einbehaltenen Payout Fee an dessen Kunden verlangen kann. Ein solcher Anspruch steht mit der Systematik des kollektiven Rechtsschutzes nach dem geltenden Recht nicht im Einklang. Der Gesetzgeber hat im Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb einen verschuldensabhängigen Gewinnabschöpfungsanspruch zu Gunsten des Bundeshaushalts und einen ebenfalls verschuldensabhängigen Verbraucherschadensersatz vorgesehen. Im Jahr 2023 hat der Gesetzgeber durch das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz die Abhilfeklage eingeführt, mit der qualifizierte Verbraucherverbände gegen Unternehmer gerichtete Ansprüche von Verbrauchern auf Leistung geltend machen können. Das sich daraus ergebende Konzept des kollektiven Rechtsschutzes würde durch einen aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UWG abgeleiteten verschuldensunabhängigen Beseitigungsanspruch von qualifizierten Verbraucherverbänden unterlaufen, mit dem ein Unternehmer zur Rückzahlung der von ihm zu Lasten einer Vielzahl von Verbrauchern einbehaltenen Geldbeträge an die betroffenen Verbraucher verpflichtet werden könnte. (BGH, Urt. v. 11.09.2024 – I ZR 168/23)

Abstract: Ein Verbraucherverband kann mit dem wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch nicht die Rückzahlung aufgrund unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen einbehaltener Geldbeträge an die betroffenen Verbraucher verlangen.

Allgemein
Darf man auf Unternehmensprofilen von Google negative Bewertungen hinterlassen, auch wenn man selbst nicht Kunde des Unternehmens ist? Mit dieser Frage hat sich kürzlich das OLG Oldenburg befasst und eine differenzierende Betrachtung angestellt. Anlass war die Klage einer Rechtsanwaltskanzlei gegen einen Händler aus einem anderen Landkreis. Der Händler hatte im Google-Unternehmensprofil der Kanzlei eine negative Bewertung hinterlassen, nachdem er mit einem Rechtsanwalt der Kanzlei Kontakt hatte. Bei dem Anwalt handelte es sich jedoch nicht um den eigenen Rechtsanwalt des Händlers, sondern um den seines Geschäftspartners. Der Geschäftspartner hatte seinen Anwalt eingeschaltet, nachdem es Unklarheiten über die – steuerrechtlich relevante – Gestaltung der Rechnung des Händlers gegeben hatte. Daraufhin kam es zu einem Telefonat zwischen dem Händler und dem Anwalt seines Geschäftspartners wegen der Formalien der Rechnung. Weil er mit dem Inhalt des Telefonats nicht einverstanden war, entschloss sich der Händler zu einer Google-Bewertung mit nur einem von fünf Sternen nebst negativem Kurzkommentar. Die Kanzlei nahm den Händler vor dem LG auf Unterlassung in Anspruch und forderte ihn zur Löschung der Bewertung auf. Das LG gab der Klage statt und entschied, dass die Bewertung einen rechtswidrigen Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb (Art. 12 GG) darstelle. Mit seiner Berufung vor dem OLG erreichte der Händler einen Teilerfolg. Der Senat ging zwar ebenfalls von einem Eingriff in den Gewerbebetrieb aus, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass die Bewertung eine Meinungsäußerung darstelle und daher eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) erforderlich sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Bewertung unternehmerischer Leistungen auf Google-Profilen von der Allgemeinheit i.d.R. nicht als reine Meinungsäußerung, sondern als Bewertung einer tatsächlich in Anspruch genommenen Dienstleistung verstanden werde. Die Bewertung des Händlers erwecke daher den Eindruck, auf einer eigenen Kundenerfahrung zu basieren. Hier sei der Händler zwar indirekt, nämlich als Gegenpartei, mit dem Leistungsangebot der Kanzlei in Kontakt gekommen und habe diesen Kontakt aufgrund des hohen Stellenwertes der Meinungsfreiheit auch im Internet bewerten dürfen. Der Händler habe dabei aber deutlich machen müssen, dass seinen Erfahrungen kein eigenes Mandatsverhältnis zu der von ihm bewerteten Kanzlei zugrunde gelegen habe, denn die Bewertungen von Rechtsanwaltskanzleien richten sich in erster Linie an Personen, die selbst auf der Suche nach anwaltlicher Beratung seien. Die Bewertung des Händlers besitze aber nicht die gleiche Aussagekraft wie die Bewertung eines Mandanten des Rechtsanwaltes. Für die Zielgruppe von Anwaltsbewertungen sei in erster Linie die anwaltliche Leistung für den eigenen Mandanten von Interesse, die der Unternehmer hier aber gar nicht habe bewerten können. Der Senat stellte daher fest, dass der Unternehmer die Bewertung zwar nicht vollständig löschen, aber um den Zusatz ergänzen muss, selbst kein Mandant der Anwaltskanzlei gewesen zu sein. (OLG Oldenburg, Urt. v. 04.06.2024 – 13 U 110/23; rkr.)