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WBP NEWS

Online-News für den 15.01.2023

Verfassungsrecht

Mitwirkung eines abgeordneten Richters bei einer Entscheidung
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von PKH für ein sozialgerichtliches Berufungsverfahren. Sie machte vor den Sozialgerichten einen Anspruch auf Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente geltend. Die von der erstinstanzlich unterlegenen Beschwerdeführerin im Berufungsrechtszug beantragte PKH wurde mangels Erfolgsaussichten aus den Gründen des taggleich erlassenen, die Berufung zurückweisenden Beschlusses abgelehnt. An beiden Beschlüssen wirkte ein an das LSG abgeordneter Richter am Sozialgericht mit. Die gegen die Berufungsentscheidung gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hatte vor dem BSG Erfolg. Der erkennende Berufungssenat sei aufgrund der Mitwirkung des mehrjährig abgeordneten Richters nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. In dem nach Aufhebung und Zurückverweisung fortgesetzten Berufungsrechtszug hat die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich durch rechtskräftiges Berufungsurteil mit entsprechender Kostenfolge überwiegend obsiegt. Zudem ist ihr PKH für den gesamten Berufungsrechtszug bewilligt worden.
Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin trifft insoweit kein durch PKH abzudeckendes Kostenrisiko mehr, wie sie aufgrund des rechtskräftigen Berufungsurteils endgültig einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Prozessgegnerin erhalten hat und ihr im Übrigen nunmehr PKH für den gesamten Berufungsrechtszug bewilligt worden ist. Sie hätte deswegen ergänzend vortragen müssen, ob und inwieweit das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde fortbesteht. Hieran fehlt es. Ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse besteht auch nicht deshalb, weil verfassungsrechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären wären. Die grundsätzlichen Fragen zur Vereinbarkeit des Einsatzes abgeordneter Richterinnen und Richter mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) sind in der Rechtsprechung des BVerfG geklärt. Wegen der Bedeutung der richterlichen Unabhängigkeit für den Rechtsschutzauftrag der Gerichte und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz sind die Gerichte grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern zu besetzen. Haben bei einer Entscheidung ohne zwingende Gründe Richter mitgewirkt, die nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind, so ist das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Solche zwingenden Gründe liegen etwa dann vor, wenn Richter zur Eignungserprobung abgeordnet werden oder wenn vorübergehend ausfallende planmäßige Richter durch die im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Vertreter nicht hinreichend ersetzt werden können oder wenn ein zeitweiliger außergewöhnlicher Arbeitsanfall aufzuarbeiten ist. Die Verwendung nicht vollständig persönlich unabhängiger Richter ist demgegenüber nicht gerechtfertigt, wenn die Arbeitslast des Gerichts nicht bewältigt werden kann, weil es unzureichend mit Planstellen ausgestattet ist oder weil die Justizverwaltung es versäumt hat, offene Planstellen binnen angemessener Frist zu besetzen. Diese Grundsätze finden auch auf die Abordnung von auf Lebenszeit ernannten Richterinnen und Richtern Anwendung. Denn soweit das Abordnungsverhältnis betroffen ist, verfügen auch diese nicht über persönliche Unabhängigkeit im Sinne des Art. 97 Abs. 2 GG. Die Entscheidung über eine Abordnung sowie über sich gegebenenfalls anschließende Folgeabordnungen obliegt der Justizverwaltung. Dieser eröffnet sich so der kontrollierende Zugriff darüber, ob ein abordnungswilliger Richter seine Tätigkeit an einem anderen Gericht aufnehmen oder dort fortführen darf. Mit der Begrenzung solcher Einwirkungsmöglichkeiten soll der Gefahr des „Belohnens“ oder „Abstrafens“ für ein bestimmtes Entscheidungsverhalten begegnet werden. Hinzu kommt, dass die richterliche Unabhängigkeit auch durch die amtsangemessene Besoldung der Richterinnen und Richter zu gewährleisten ist. Damit geriete es in Konflikt, wenn Richterinnen und Richter, auch wenn sie bereits auf Lebenszeit ernannt sind, auf Grundlage einer Abordnung auf Dauer die Tätigkeit eines statushöheren Amtes ausübten.
Die Feststellung eines – eine Abordnung rechtfertigenden – zeitweiligen außergewöhnlichen Arbeitsanfalls in Abgrenzung zu einer unzureichenden Ausstattung des Gerichts mit planmäßigen Richterinnen und Richtern erfordert eine Prognose, die an der für einen überschaubaren Zeitraum zu erwartenden Eingangsbelastung zu orientieren ist. Eine zu erwartende Dauerbelastung des Gerichts kann die Abordnung eines planmäßigen Richters – auch nicht in der Erwartung, diese werde sich in fernerer Zukunft reduzieren – nicht rechtfertigen. Diese Maßgaben binden nicht nur die Justizverwaltung, sondern auch und insbesondere den Haushaltsgesetzgeber, der für eine zureichende Personalausstattung der Justiz insgesamt Sorge tragen muss. Haushaltsrechtliche Sparzwänge erlauben keine Alternative zur Ernennung von Richtern auf Lebenszeit. Trotz der Erfolglosigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde waren der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten, weil ihre Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg hatte. Vorliegend beruhte der mehrjährige Einsatz des abgeordneten Richters auf einer strukturell unzureichenden Planstellenausstattung des LSG und konnte so eine (Folge-)Abordnung nicht rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin war deshalb durch den PKH versagenden Beschluss in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt. (BVerfG,Beschl. v. 10.11.2022 – 1 BvR 1623/17)

Abstract: Haben bei einer Entscheidung ohne zwingende Gründe Richter mitgewirkt, die nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind, so ist das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.

Verwaltungsrecht

Fluggastdatenspeicherung: Verarbeitung von Fluggastdaten rechtswidrig
Die Kläger flogen jeweils auf innereuropäischen Strecken bzw. von der EU aus in Drittstaaten und von dort zurück. In diesem Zusammenhang wurden die Daten der Kläger durch das BKA mit polizeilichen Datenbanken abgeglichen. Zu einem Treffer kam es bei den Klägern nicht. Die Kammer hatte hierzu dem EuGH Fragen zur Vereinbarkeit der Fluggastdaten-Richtlinie mit höherrangigem EU-Recht, insbesondere den Grundrechten aus der EU-Grundrechtecharta, gestellt. Der EuGH hatte mit Urteil vom 21.06.2022 (C-817/19) hinsichtlich einer Vorlage des Belgischen Verfassungsgerichtshofs zur Datenverarbeitung von Fluggastdaten die Verarbeitung von Fluggastdaten unter bestimmten Bedingungen für rechtmäßig erklärt.
Das VerwG gab den Klagen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verarbeitung der Fluggastdaten statt. Bezüglich des innereuropäischen Flugs fehle es an einer grundrechtskonformen Rechtsgrundlage des BKA. Nach der Entscheidung des EuGH dürften die Daten von Passagieren von Flügen innerhalb der EU nur dann verarbeitet werden, soweit es Anhaltspunkte für terroristische Bedrohungen auf bestimmten Flugrouten gebe. Eine solche Bedrohung habe die Beklagte aber nicht nachweisen können. Die Totalüberwachung sämtlicher Flüge, wie sie im FlugDaG geregelt sei, sei daher unzulässig. Auch hinsichtlich des Flugs in einen Nicht-EU-Staat liege keine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung durch das BKA vor. Die Bekämpfung gewöhnlicher Kriminalität rechtfertige es nach der Rechtsprechung des EuGH nicht, die Daten sämtlicher Flugpassagiere ohne konkreten Anhaltspunkt mit Ausschreibungs- und Fahndungsdatenbanken abzugleichen. Die Mitgliedstaaten hätten vielmehr die Aufgabe, gesetzlich die schweren Straftaten zu benennen, wegen derer die Flugpassagiere einer so weitgehenden Datensammlung ausgesetzt würden. Nur so werde sichergestellt, dass das System der Fluggastdatenspeicherung nur zur Bekämpfung schwerer Kriminalität eingerichtet und betrieben werde. Einen solchen Straftatenkatalog enthalte das FlugDaG aber nicht. (VerwG Wiesbaden, Urt. v. 06.12.2022 – 6 K 1199/22.WI und 6 K 805/19.WI; nrkr.)

Abstract: Die Daten von Passagieren von Flügen dürfen innerhalb der EU nur dann verarbeitet werden, soweit es Anhaltspunkte für terroristische Bedrohungen auf bestimmten Flugrouten gibt. Wenn eine solche Bedrohung nicht nachgewiesen werden können, ist eine Totalüberwachung sämtlicher Flüge, wie sie im FlugDaG geregelt sei, daher unzulässig.

Arbeitsrecht

Energiepreispauschale – die Finanzgerichte sind zuständig
Die Klägerin verlangt von ihrem Arbeitgeber die Auszahlung der Energiepreispauschale und zwar mit Klage vor dem ArbG. Der Rechtsweg zu den ArbG sei eröffnet. Die Zahlung der Energiepreispauschale setze gemäß § 117 EStG ein Arbeitsverhältnis voraus. Das EStG verpflichte den Arbeitgeber zur Auszahlung der Energiepauschale aus der abzuführenden Lohnsteuer. Insofern sei sie Teil des Bruttolohnanspruchs. Zudem richte sich der Anspruch an die Arbeitgeberin und nicht an eine Steuerbehörde.
Dem ist das ArbG nicht gefolgt. Nicht das Arbeitsgericht, sondern das Finanzgericht ist zuständig. Die ArbG sind allein für bürgerlich-rechtliche und nicht für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig. Nach der Rechtsprechung des BAG ist entscheidend, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird. Damit kann auch für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet sein. Der Anspruch auf Zahlung der Energiepreispauschale beruht auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis. Die Klägerin verlangt vom beklagten Arbeitgeber die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten aus § 115 Abs. 2 in Verbindung mit § 117 EStG. Die Energiepreispauschale knüpft zwar an ein Arbeitsverhältnis an, ihre rechtliche Grundlage findet sich jedoch nicht in der Arbeitsvertragsbeziehung. Der Arbeitgeber erfüllt durch die Auszahlung der Energiepreispauschale weder eine arbeitsvertragliche Leistungspflicht noch eine ihm selbst durch den Gesetzgeber auferlegte Zahlungspflicht. Er fungiert allein als Zahlstelle. Er hat die Zahlung der Energiepreispauschalen nicht aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten ist eröffnet (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO). Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über eine Abgabenangelegenheit. Aus § 120 Abs. 1 EStG folgt, dass der Gesetzgeber die Regelungen zur Energiepreispauschale entsprechend den für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung behandelt wissen will. (ArbG Lübeck, Beschl. v. 01.12.2022 – 1 Ca 1849/22; nrkr.)

Abstract: Wer sich mit seinem Arbeitgeber über die Auszahlung der Energiepreispauschale streitet, muss dies vor dem Finanzgericht tun.

Zivilrecht

Tandem-Fallschirmflug, Schmerzensgeld und Schadenersatz
Der Kläger buchte bei der Beklagten einen Tandem-Fallschirmsprung. Die Beklagte mit Sitz in Köln führt ihre Tandemsprünge von einem kleinen Flugplatz in der Eifel durch. Dabei ist der Tandem-Passagier mit dem Tandem-Piloten über ein Spezialgurtzeug fest verbunden. Nach ca. 20-minütigem Flug auf die richtige Höhe steigt das Tandem aus dem Flugzeug aus, fällt ca. 45-55 Sekunden im freien Fall senkrecht nach unten, öffnet den Fallschirm und landet dann nach einer Schwebephase von ca. weiteren 5-10 Minuten auf dem Sprungplatz. Vor dem Sprung unterzeichnete der Kläger einen Beförderungsvertrag mit Haftungsausschlusserklärung, in dem auf eine Unfallgefahr bei der Landung hingewiesen wurde. Die Landung auf dem Sprungplatz war hart. Der Kläger musste mit starken Schmerzen von einem Hubschrauber ins nächstgelegene Krankenhaus transportiert werden. Der Kläger zog sich durch die Landung einen Wirbelkörperbruch (BWK 12) mit einer Rückenmarkskontusion zu und leidet seitdem unter starken Schmerzen, besonders bei Belastung. Der Kläger forderte von der Beklagten ein Schmerzensgeld iHv mindestens 20.000,00 €, materiellen Schaden i. H. v. 7.769,35 €, die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren sowie die Feststellung, dass alle zukünftigen Schäden von der Beklagten zu erstatten sind. Der Kläger behauptet, der Tandem-Pilot habe die Landung nicht richtig durchgeführt, sodass sie viel zu schnell den Boden berührt hätten. Er sei mit dem Gesäß aufgeschlagen und habe dabei einen brennenden Schmerz verspürt. Die Beklagte ging von einer schulbuchmäßigen Landung aus.
Das LG hat entschieden, dass dem Kläger ein Schmerzensgeld i. H. v. 20.000,00 €, materieller Schaden i. H. v. 6.838,45 € sowie die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zustehen. Außerdem hat das Gericht festgestellt, dass die Beklagte für alle zukünftigen Schäden aus dem Flugunfall haftet. Ein Anspruch ergibt sich aus der verschuldensunabhängigen Haftung des § 45 Abs. 1 LuftVG. Danach steht einem Fluggast Schadensersatz zu, wenn er durch einen Unfall an Bord eines Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen getötet, körperlich verletzt oder gesundheitlich geschädigt wird. Dieser Anspruch ist zwar der Höhe nach bei umgerechnet ca. 163.000,00 € begrenzt, die Schäden des Klägers liegen jedoch unterhalb dieser Grenze. Die Parteien haben ein Luftbeförderungsvertrag abgeschlossen. Ein solcher Vertrag liegt auch dann vor, wenn es den Flugzeuginsassen nur darum geht, in den Luftraum zu gelangen, um die durch das Flugzeug erreichte Höhe zu nutzen. Eine bestimmte Ortsveränderung muss dadurch nicht erreicht werden. Bei der Landung hat sich der Kläger schwer verletzt. Der vertragliche Schutz des Passagiers umfasst dabei auch das Aussteigen, auch mit Fallschirm, jedenfalls solange sich der Fluggast noch in der Obhut des Tandem-Piloten befindet. Bei der Verletzung des Klägers während des Landevorgangs hat sich genau das Risiko verwirklicht, das bei der Verwendung eines Fallschirms besteht. Die Beklagte konnte ihre Haftung gegenüber dem Passagier nicht ausschließen, da dieser formularmäßige Ausschluss unwirksam ist. Allerdings tritt die Haftungsbegrenzung bei einem Betrag von ca. 163.000,00 € pro Flug ein, da der Beklagten der Entlastungsbeweis gelungen ist, dass der Unfall nicht durch ein Verschulden des Tandem-Piloten herbeigeführt worden ist. Für einen Schaden oberhalb der Haftungsgrenze trifft den Luftfrachtführer zwar eine Haftung aus vermutetem Verschulden. Von diesem Vorwurf konnte er sich aber entlasten. Das Gericht ist nach Prüfung durch einen Sachverständigen davon überzeugt gewesen, dass für einen Tandemsprung ideale Wetterbedingungen geherrscht hätten. Der Tandem-Pilot habe eine vorschriftsmäßige Landung durchgeführt. Allerdings hätten Turbulenzen in ca. 10 m Höhe zu einem Durchsacken des Fallschirms geführt, wodurch es zu einer harten Landung gekommen sei. Ein Verschulden des Tandem-Piloten liege jedoch nicht vor, da eine solche Turbulenz nicht im vornherein erkennbar sei und auch keine Möglichkeit bestanden habe, in den Landevorgang einzugreifen. Ein Schmerzensgeld i. H. v. 20.000,00 € sei für die erlittenen Beeinträchtigung ausreichend und angemessen. Darüber hinaus sei dem Kläger ein Haushaltsführungsschaden entstanden, dessen Höhe vom Gericht geschätzt wurde. Dabei wurde in Ansehung der Tätigkeiten, die der Kläger im Haushalt durchgeführt hat, geschätzt, was ihm durch die unfallbedingten Beeinträchtigungen nicht mehr möglich ist. Weiterhin hat die Beklagte die Besuchsfahrten der Ehefrau zum Krankenhaus sowie die Fahrten des Klägers zu ärztlichen Behandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen zu ersetzen. Des Weiteren muss die Beklagte auch für alle weiteren noch auftretenden Schäden bis zur Haftungshöchstgrenze einstehen. (LG Köln, Urt. v. 07.12.2022 – 3 O 176/19; nrkr.)

Abstract: Ein Tandem-Fallschirmspringer, der sich bei der Landung schwer verletzt hat, erhält auch nach einem formularmäßigen Ausschluss der Haftung Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Änderungen bei Mietspiegeln und Indexmieten
Der Bundesrat schlägt Änderungen bei den sog. qualifizierten Mietspiegeln zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete vor. Er fasste eine Entschließung und leitete sie der Bundesregierung zu. Ziel ist es, dass Gemeinden Mietspiegel-Anpassungen künftig unabhängig vom Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts vornehmen dürfen und stattdessen einen Mietpreisindex verwenden, der das derzeit deutlich unter der Inflation liegende Preiswachstum bei den Mieten abbildet.