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WBP NEWS

Online-News für den 15.02.2024

Zivilrecht

Bestellbuttons bei Facebook und Instagram
Meta bietet Kunden die Nutzung der sozialen Netzwerke „Facebook“ sowie „Instagram“ unter anderem über die von ihr betriebene Webseite www.facebook.com oder als App auf elektronischen Endgeräten an. Die Nutzung erfolgte bislang kostenfrei; allerdings hatte sich Meta in AGB die Zusendung personalisierter Werbung ausbedungen. Seit November 2023 besteht neben der kostenlosen Nutzung mit Werbung die Option einer kostenpflichtigen werbefreien Nutzung der sozialen Dienste. Diese buchen Nutzer auf der Webseite mit dem Bestellbutton „Abonnieren“ und in den Apps auf den Betriebssystemen iOS und Android über den Bestellbutton „Weiter zur Zahlung“. Die Verbraucherzentrale sieht hierin einen Verstoß gegen das Verbraucherschutzrecht, da die Bestellbuttons nicht hinreichend darauf hinwiesen, dass bei ihrer Bestätigung ein kostenpflichtiger Abonnementvertrag abgeschlossen werde. Nach erfolgloser vorgerichtlicher Abmahnung beantragt die Verbraucherzentrale im einstweiligen Verfügungsverfahren u.a. die Untersagung des so gestalteten Bestellprozesses.
Das OLG hat dem Antrag stattgegeben und ausgeführt, Unternehmer seien gesetzlich verpflichtet, Bestellbuttons, also Schaltflächen, über die im elektronischen Rechtsverkehr ein Vertrag mit einem Verbraucher zustande komme, mit eindeutigen Formulierungen wie „zahlungspflichtig bestellen“ zu kennzeichnen. Dem werde der Bestellbutton „Abonnieren“ nicht gerecht, weil es auch kostenlose Abonnements gebe. Dass im Rahmen des Bestellvorgangs vorher und währenddessen eindeutig auf die Kostenpflichtigkeit des Abonnements hingewiesen werde, sei unerheblich. Allein der Text auf der Schaltfläche sei maßgeblich. Auch der Bestellbutton in den Apps „Weiter zur Zahlung“ genüge den gesetzlichen Verbraucherschutzvorgaben nicht. Zwar fehle hier nicht ein Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit. Für den Verbraucher sei aber nicht erkennbar, dass er bereits durch Betätigung dieses Buttons einen Vertrag abschließe und nicht lediglich auf eine weitere Seite zur Angabe seiner Daten und zu einem verbindlichen Vertragsabschluss weitergeleitet werde. Soweit die Verbraucherzentrale erst in der mündlichen Verhandlung noch beanstandet hat, dass die für eine Kündigung notwendigen Schaltflächen und Webseiten für den Verbraucher erst dann zugänglich seien, wenn er sich angemeldet habe, fehle es bereits an der für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderlichen Eilbedürftigkeit. Der Verbraucherzentrale sei spätestens seit dem 23.11.2023 bekannt gewesen, dass sich die fraglichen Buttons und Webseiten jedenfalls nicht auf der allgemein zugänglichen Webseite befinden. Dies hätte sie von vornherein zum Gegenstand ihres Antrags machen können. (OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.02.2024 – I-20 UKlaG 4/23; rkr.)

Abstract: Der Merta Platforms Ireland Limited („Meta“) wurde untersagt, den Bestellprozess der von ihr angebotenen kostenpflichtigen werbefreien Nutzung der sozialen Netzwerke „Facebook“ und „Instagram“ durch Auslösen einer Schaltfläche (Bestellbutton) zu gestalten, ohne dass sich auf dieser ein eindeutiger Hinweis auf eine zahlungspflichtige Bestellung befindet.

Steuerrecht

Betrug eines Mitarbeiters – Mehrwertsteuerbetrug
In der Zeit von Januar 2010 bis April 2014 stellte die Arbeitnehmerin einer in Polen niedergelassenen Gesellschaft, die eine Tankstelle betreibt, 1.679 Rechnungen über einen (in
polnischen Złoty ausgedrückten) Gesamtwert von etwa 320 000 € aus, die keine tatsächlichen Warenverkäufe widerspiegelten. Zu diesem Zweck verwendete sie die Daten ihres mehrwertsteuerpflichtigen Arbeitgebers ohne dessen Wissen und Zustimmung. Die betrügerischen Rechnungen wurden in den Steuererklärungen dieser Gesellschaft nicht verbucht. Sie wurden von den Rechnungsempfängern dafür verwendet, um unberechtigterweise eine Mehrwertsteuererstattung zu erlangen, ohne dass die entsprechende Steuer an die Staatskasse abgeführt wurde. Im Anschluss an eine Steuerprüfung erließen die zuständigen Behörden einen Bescheid, mit dem die Höhe der von der Gesellschaft geschuldeten Mehrwertsteuer festgesetzt wurde. Nach Ansicht der Finanzverwaltung war das betrügerische Handeln durch das Fehlen einer angemessenen Aufsicht und Organisation innerhalb der Gesellschaft, die die Arbeitnehmerin eingestellt hatte, möglich gemacht worden. Die Gesellschaft ficht diesen Bescheid vor dem nationalen Gericht an, das seinerseits den Gerichtshof angerufen hat.
Das nationale Gericht möchte wissen, wer die Person ist, die im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie1 die Mehrwertsteuer in der Rechnung ausweist und daher zu deren Entrichtung verpflichtet ist: die Gesellschaft, deren Daten unrechtmäßig in der Rechnung verwendet wurden oder die Arbeitnehmerin, die sich dieser Daten bediente, um falsche Rechnungen auszustellen. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Mehrwertsteuer nicht vom scheinbaren Aussteller einer falschen Rechnung geschuldet werden kann, wenn er gutgläubig ist und die Finanzverwaltung die Identität der Person, die diese Rechnung tatsächlich ausgestellt hat, kennt. In einem solchen Fall ist es diese Person, die zur Entrichtung der Mehrwertsteuer verpflichtet ist. Eine andere Auslegung liefe dem Ziel der Mehrwertsteuerrichtlinie zuwider, Steuerhinterziehungen zu bekämpfen, und wäre unvereinbar damit, dass eine betrügerische Berufung auf die Bestimmungen des Unionsrechts unzulässig ist. Um als gutgläubig angesehen zu werden, muss der Arbeitgeber die zumutbare Sorgfalt an den Tag legen, um das Handeln seines Arbeitnehmers zu überwachen und dadurch zu verhindern, dass seine Daten für die Ausstellung falscher Rechnungen verwendet werden. Wird eine solche Sorgfalt nicht nachgewiesen, ist der Arbeitgeber als die Person anzusehen, die zur Zahlung der in den betrügerischen Rechnungen ausgewiesenen Mehrwertsteuer verpflichtet ist. Es ist Sache der Finanzverwaltung oder des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu beurteilen, ob der Arbeitgeber eine solche Sorgfalt an den Tag gelegt hat.(EuGH, Urt. v. 30.01.2024 – Rechtssache C-442/22)

Abstract: Der Arbeitnehmer, der die Daten seines Arbeitgebers verwendet, um falsche Rechnungen auszustellen, schuldet den darin ausgewiesenen Steuerbetrag. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der mehrwertsteuerpflichtige Arbeitgeber die zumutbare Sorgfalt an den Tag gelegt hat, um das Handeln seines Arbeitnehmers zu überwachen.

Arbeitsrecht

Betriebsverfassungsrechtlicher Schulungsanspruch – Webinar statt Präsenzschulung?
Bei der Arbeitgeberin – einer Fluggesellschaft – ist durch Tarifvertrag eine Personalvertretung (PV) errichtet, deren Schulungsanspruch sich nach dem BetrVG richtet. Die PV entsandte zwei ihrer Mitglieder zu einer mehrtägigen betriebsverfassungsrechtlichen Grundlagenschulung Ende August 2021 in Potsdam. Hierfür zahlte die Arbeitgeberin die Seminargebühr, verweigerte aber die Übernahme der Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Dies begründete sie vor allem damit, die Mitglieder der PV hätten an einem zeit- und inhaltsgleich angebotenen mehrtägigen Webinar desselben Schulungsanbieters teilnehmen können. In dem von der PV eingeleiteten Verfahren hat diese geltend gemacht, dass die Arbeitgeberin auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten zu tragen hat. Hierzu haben die Vorinstanzen die Arbeitgeberin verpflichtet. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte keinen Erfolg. Ebenso wie ein Betriebsrat hat die PV bei der Beurteilung, zu welchen Schulungen sie ihre Mitglieder entsendet, einen gewissen Spielraum. Dieser umfasst grundsätzlich auch das Schulungsformat. Dem steht nicht von vornherein entgegen, dass bei einem Präsenzseminar im Hinblick auf die Übernachtung und Verpflegung der Schulungsteilnehmer regelmäßig höhere Kosten anfallen als bei einem Webinar. (BAG, Beschl. v. 07.02.2024 – 7 ABR 8/23) Abstract: Nach dem BetrVG haben Betriebsräte Anspruch auf für die Betriebsratsarbeit erforderliche Schulungen, deren Kosten der Arbeitgeber zu tragen hat. Davon können Übernachtungs- und Verpflegungskosten für ein auswärtiges Präsenzseminar auch dann erfasst sein, wenn derselbe Schulungsträger ein inhaltsgleiches Webinar anbietet.

Zivilrecht

Zulässigkeit von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur Barrierereduzierung
Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Anlage besteht aus zwei zwischen 1911 und 1912 im Jugendstil errichteten Wohnhäusern und steht unter Denkmalschutz. Das Vorderhaus erhielt im Jahr 1983 den Fassadenpreis der Stadt München. Die Wohneinheiten der Kläger befinden sich im dritten und vierten Obergeschoss des Hinterhauses (ehemaliges „Gesindehaus“), bei dem die Fassade und das enge Treppenhaus im Vergleich zum Vorderhaus eher schlicht gehalten sind. Ein Personenaufzug ist nur für das Vorderhaus vorhanden. In der Eigentümerversammlung vom 26.07.2021 wurde unter anderem ein Antrag der nicht körperlich behinderten Kläger abgelehnt, ihnen auf eigene Kosten die Errichtung eines Außenaufzugs am Treppenhaus des Hinterhauses als Zugang für Menschen mit Behinderungen zu gestatten. Mit der Beschlussersetzungsklage wollen die Kläger erreichen, dass die Errichtung des Personenaufzugs dem Grunde nach beschlossen ist. Das AG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das LG durch Urteil den Beschluss ersetzt, dass am Hinterhaus auf der zum Innenhof gelegenen Seite ein Personenaufzug zu errichten ist. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der von dem LG zugelassenen Revision.
Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Mit einem Grundlagenbeschluss, den das Berufungsgericht ersetzt hat, wird eine verbindliche Regelung über die Errichtung des von den Klägern begehrten Personenaufzuges für das Hinterhaus begründet und die spätere Durchführung legitimiert. Der Klage ist zu Recht stattgegeben worden, weil der geltend gemachte Anspruch gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG auf eine Beschlussfassung besteht und nach § 20 Abs. 4 WEG die Grenzen einer zulässigen Bebauung eingehalten werden. Bedenken gegen die Beschlusskompetenz bestehen nicht. Nach dem seit dem 01.12.2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht können die Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung grundsätzlich auch dann beschließen, wenn die Beschlussfassung die Zuweisung einer ausschließlichen Nutzungsbefugnis (§ 21 Abs. 1 Satz 2 WEG) an dem dafür vorgesehenen Gemeinschaftseigentum zur Folge hat, wie dies hier hinsichtlich des Aufzugs der Fall ist. Die von den Klägern erstrebte Errichtung eines Personenaufzugs stellt eine angemessene bauliche Veränderung dar, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dient (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG). Die Angemessenheit ist nur ausnahmsweise zu verneinen, wenn mit der Maßnahme Nachteile verbunden sind, die über
die Folgen hinausgehen, die typischerweise mit der Durchführung einer privilegierten baulichen Veränderung einhergehen. Eingriffe in die Bausubstanz, übliche Nutzungseinschränkungen des Gemeinschaftseigentums und optische Veränderungen der Anlage etwa aufgrund von Anbauten können die Unangemessenheit daher regelmäßig nicht begründen. Die Kosten der baulichen Veränderung sind für das Bestehen eines Anspruchs nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG grundsätzlich ohne Bedeutung, da sie gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 WEG von dem verlangenden Wohnungseigentümer zu tragen sind. Vor diesem Hintergrund bejaht das Berufungsgericht zu Recht die Angemessenheit der Maßnahme. Weiterer Vortrag war von den Klägern nicht zu verlangen. Zwar trägt die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände der Angemessenheit einer baulichen Veränderung der klagende Wohnungseigentümer. Da der Gesetzgeber aber die Angemessenheit als Regel ansieht, obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Darlegung, warum ein atypischer Fall vorliegt. Hieran fehlt es. Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage i.S.v. § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 1 WEG, die dem Anspruch entgegenstehen könnte, ist mit der Errichtung eines Aufzugs nicht verbunden. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass nicht jede bauliche Veränderung, die nach § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG aF die Eigenart der Wohnanlage änderte, auch im Sinne des neuen § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 1 WEG zu einer grundlegenden Umgestaltung führt. Nach nunmehr geltendem Recht ist bei einer Maßnahme, die der Verwirklichung eines Zweckes i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG dient, eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage zumindest typischerweise nicht anzunehmen. Der von dem Gesetzgeber im gesamtgesellschaftlichen Interesse erstrebten Privilegierung bestimmter Kategorien von Maßnahmen – unter anderem zur Förderung der Barrierefreiheit – ist bei der Prüfung, ob eine grundlegende Umgestaltung vorliegt, im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses Rechnung zu tragen. Außergewöhnliche Umstände, die eine solche Ausnahme von der Regel begründen könnten, liegen auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Es lässt sich auch keine unbillige Benachteiligung eines Wohnungseigentümers im Sinne von § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 2 WEG feststellen. Mit dem Verbot, einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig zu benachteiligen, knüpft das Gesetz an die Regelung in § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG aF zu den Grenzen der Zulässigkeit von Modernisierungsmaßnahmen an. Die von dem Berufungsgericht insoweit vorgenommene tatrichterliche Würdigung weist keine Rechtsfehler auf. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass Verschattungen- und Lärmbeeinträchtigungen etwa durch den konkreten Standort der Aufzugsanlage, durch die Größe sowie die bauliche Gestaltung des Aufzugs einschließlich der verwendeten Materialien bis zu einem gewissen Grad noch bei der Entscheidung über die Art und Weise der Durchführung (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG) steuerbar sind. (BGH, Urt. v. 09.02.2024 – V ZR 244/22)

Abstract: Wohnungseigentümer, die wegen ihrer Behinderung eine bauliche Veränderung begehren, können unter Umständen von der Eigentümergemeinschaft eine Zustimmung hierzu verlangen.

Videokonferenzen
Bei einer Videokonferenz, bei der ein Rechtsstreit verhandelt wird, müssen für die Beteiligten während der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung nach § 91a Abs. 1 FGO feststellbar sein, ob alle beteiligten Richter der Verhandlung in ihren wesentlichen Abschnitten folgen können. Hierzu sind verschiedene Parameter zu erfüllen. Deshalb müssen alle zur Entscheidung berufenen Richter während der gesamten Videokonferenz für die anderen per Video Teilnehmenden sichtbar sein. Es reicht nicht aus, wenn für den überwiegenden Zeitraum der mündlichen Verhandlung lediglich der Vorsitzende Richter des Senats im Bild zu sehen ist. (BFH, Beschl. v. 30.06.2023 – V B 13/22)