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WBP NEWS

Online-News für den 15.01.2024

Zivilrecht

Mangelhaftigkeit einer Pauschalreise wegen vielfach reservierter Poolliegen

Zum Sachverhalt: Der Kläger buchte für sich und seine Familie eine Pauschalreise nach Rhodos zum Preis von insgesamt 5.260,00 €. Das gebuchte Hotel verfügte über sechs Swimmingpools und etwa 500 Poolliegen. Nach den ausgeschilderten Verhaltensregeln war es den Badegästen untersagt, Poolliegen für mehr als 30 Minuten zu reservieren, ohne sie zu nutzen. Tatsächlich war es aber so, dass Badegäste Poolliegen auch länger mit ihren Handtüchern reservierten. Leitung und Personal des Hotels unternahmen nichts dagegen. Der Kläger und seine Familie hingegen hielten sich an die vorgegebenen Verhaltensregeln. Der Kläger rügte mehrfach, dass ihm und seiner Familie deswegen keine Liegen zur Verfügung gestanden hätten. Darin sah der Kläger einen Reisemangel und forderte von der Beklagten u. a. einen Teil des Reisepreises (798,00 €) zurück. Die Beklagte war der Auffassung, dass es sich um ein friedliches Wettrennen um die begehrten Plätze am Pool mit dem besseren Ende für den sprichwörtlichen „frühen Vogel“ gehandelt habe, nicht aber um einen Reisemangel. Möglicherweise hätten sich nur der Kläger und seine Familie an die Poolregeln gehalten, obwohl sie nicht mit Sanktionen hätten rechnen müssen, wenn der Kläger abends oder seine Lebensgefährtin morgens zum Sonnenaufgang sein Handtuch auf eine Liege gelegt hätte.
Das AG hat der Klage teilweise stattgegeben und dem Kläger einen Betrag von 322,77 € zugesprochen. Dabei hat das Gericht angenommen, dass der Reiseveranstalter nicht gehalten ist, jedem Hotelgast eine Liege zur Verfügung zu stellen. Vielmehr müsse die Anzahl der Liegen in einem angemessenen Verhältnis zur Auslastung des Hotels und damit zur Anzahl der Hotelgäste stehen. Stünden zwar genug Liegen zur Verfügung, seien diese für den Reisenden aber faktisch nicht nutzbar, weil andere Hotelgäste entgegen den Verhaltensregeln Poolliegen mit eigenen Handtüchern reservierten, ohne sie zu nutzen, sei der Reiseveranstalter zum Einschreiten verpflichtet. Es sei in diesem Zusammenhang auch nicht Sache des Reisenden, selbst für Abhilfe zu sorgen, indem er entweder fremde Handtücher eigenmächtig entferne oder seinerseits entgegen den Verhaltensregeln Liegen reserviere. Dies sei unzumutbar, da Streitigkeiten mit anderen Hotelgästen zu befürchten seien, auf die sich kein Reisender einlassen müsse. Das Gericht ist im Streitfall aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass es dem Kläger und seiner Familie mit Ausnahme des letzten Tages nicht möglich gewesen sei, nach dem Frühstück ab etwa 09:00 Uhr Poolliegen zu nutzen, weil diese entweder belegt, durch Handtücher anderer Badegäste „reserviert“ oder aber defekt gewesen seien. Das Gericht hat insoweit eine Reisepreisminderung von 15 % des Tagesreisepreises der ab der erstmaligen Rüge des Klägers betroffenen Tage angenommen. (AG Hannover, Urt. v. 20.12.2023 – 553 C 5141/23)

Abstract: Eine Pauschalreise kann auch dann mangelhaft sein, wenn der Reiseveranstalter in einer Hotelanlage entweder nur wenige Poolliegen zur Verfügung stellt oder aber nicht einschreitet, wenn andere Reisegäste Poolliegen etwa mittels eines Handtuchs längere Zeit reservieren, ohne sie tatsächlich zu nutzen.

Strafrecht

Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter – Fahrerlaubnis weg?
Der Angeklagte befuhr in alkoholisiertem Zustand mit einem E-Scooter die Landstraße. Bei einer Kontrolle stellten die Polizeibeamten einen Blutalkoholwert von 1,83 Promille fest. Das AG verurteilte ihn daraufhin wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe. Daneben verhängte es als weitere Strafe ein Fahrverbot, sah aber von einer Entziehung der Fahrerlaubnis ab. Zwar gelte nach § 69 StGB, dass ein Täter, der wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt wird, in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sei. Jedoch habe der Angeklagte „nur“ einen E-Scooter verwendet und mit diesem lediglich eine kurze Strecke zurückgelegt, argumentierte das AG. Die Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil – beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch – Sprungrevision eingelegt. Das AG stelle bei seiner Entscheidung, von der Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen, rechtsfehlerhaft darauf ab, dass der Angeklagte nicht mit einem PKW, sondern einem E-Scooter gefahren sei. Dies widerspreche der gesetzgeberischen Wertung, wonach der E-Scooter als Kraftfahrzeug einzustufen und die Fahrerlaubnis beim Führen von Kraftfahrzeugen in fahruntüchtigem Zustand regelmäßig zu entziehen sei, so auch die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig in ihrer Antragsschrift.
Dieser Argumentation ist das OLG gefolgt und hat die Rechtsfolgenentscheidung des AG mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung dorthin zurückverwiesen. Es ist ebenso wie bereits das AG von einer absoluten Fahruntüchtigkeit des Angeklagten ausgegangen. Dies folge daraus, dass der E-Scooter in seiner Fahreigenschaft und seinem Gefährdungspotential einem Fahrrad mindestens gleichzustellen sei und der Angeklagte den nach der obergerichtlichen Rechtsprechung für Fahrradfahrer geltenden Grenzwert von 1,6 Promille überschritten habe. Ob für E-Scooter auch der für Kraftfahrzeugführer geltende Grenzwert von 1,1 Promille gilt, musste der Senat danach nicht entscheiden. Aufgrund der Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt sei nach § 69 StGB auch davon auszugehen, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung hat der Senat nach dem bisher festgestellten Sachverhalt keine besonderen Umstände ausmachen können, die eine Ausnahme von dieser Regelvermutung rechtfertigten. Ein E-Scooter sei ein Kraftfahrzeug i.S.d. Vorschrift. Damit greife die Regelvermutung zunächst einmal. Ob von dieser ausnahmsweise abzuweichen sei, sei von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Allein die Art des Kraftfahrzeugs könne eine Ausnahme nicht begründen und auch nicht als stets mildernd berücksichtigt werden. Auch die weiteren von dem AG angeführten Gründe tragen nicht die Annahme eines Ausnahmefalls. Insbesondere handele es sich bei einer Fahrtstrecke von einem Kilometer nicht um eine kurze Fahrt. (OLG Braunschweig, Urt. v. 30.11.2023 – 1 ORs 33/23

Abstract: Die Fahrt mit einem E-Scooter im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit führt regelmäßig zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis.

Erbrecht

Wirksame Erbeinsetzung eines behandelnden Arztes
Die Erblasserin hatte ihren behandelnden Arzt in mehreren Testamenten, zuletzt in einem Testament aus dem Jahr 2021, neben weiteren Freunden und Verwandten zum Miterben eingesetzt. Das Testament aus dem Jahr 2021 hatte sie ihrem Arzt vorgelegt und ihn um Bestätigung ihrer Testierfähigkeit gebeten. Der Arzt hatte einen entsprechenden Vermerk auf dem Testament angebracht. Nach dem Tod der Erblasserin beantragen nunmehr der behandelnde Arzt und zwei weitere Miterben die Erteilung eines Erbscheins auf der Grundlage dieses Testaments. In dem Erbscheinsverfahren hatte einer der übrigen Miterben das Testament mit der Begründung angefochten, es liege ein Verstoß gegen § 32 der Berufsordnung der hessischen Ärztekammer (§ 32 BO-Ä) vor. Gemäß § 32 Abs. 1 BO-Ä ist es „Ärztinnen und Ärzten nicht gestattet, von Patientinnen und Patienten (…) Geschenke oder andere Vorteile (…) sich versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird“. Des Weiteren sei die herzkranke und pflegebedürftige Erblasserin testierunfähig gewesen. Der Miterbe hatte seinerseits einen Erbscheinsantrag auf der Grundlage eines vorangegangenen Testaments gestellt. Das Nachlassgericht hatte beide Erbscheinsanträge zurückgewiesen. Das Testament aus dem Jahr 2021 sei betreffend die Erbeinsetzung des behandelnden Arztes wegen eines Verstoßes gegen § 32 BO-Ä teilnichtig, sodass keiner der beiden Erbscheinsanträge zutreffend sei.
Vor dem OLG hatte die hiergegen gerichtete Beschwerde u.a. des behandelnden Arztes Erfolg. Der Arzt sei wirksam als Miterbe eingesetzt worden, stellte das OLG fest. Die berufsständische Regelung in der Satzung der Landesärztekammer stelle zwar im Ausgangspunkt ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB dar. Eine verfassungskonforme Auslegung ergebe jedoch, dass ein etwaiger Verstoß des Arztes nicht zur Nichtigkeit der Testierung durch den Erblasser führe. Anders als vergleichbare Verbotsgesetze für den Bereich der Pflege in Heimen (früher § 14 HeimG, heute § 6 HBPG) deren Schutzbereich auch den Testierenden erfasse, richte sich § 32 BO-Ä in erster Linie an den behandelnden Arzt als Mitglied der Ärztekammer. § 32 BO-Ä enthalte demnach kein an den Testierenden gerichtetes Testierverbot. „Eine solche Auslegung würde einen unangemessenen Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Testierfreiheit darstellen“, begründete der Senat weiter. Konkrete Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit der Erblasserin lägen ebenfalls nicht vor. Die Entscheidung ist anfechtbar. Weil es sich um eine bislang noch nicht höchstrichterlich entschiedene Frage handelt, hat das OLG die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. (OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 21.12.2023- 21 W 91/23)

Abstract: Die Erbeinsetzung eines behandelnden Arztes führt nicht zur (Teil-) Nichtigkeit eines Testaments.

Zivilrecht

Wurzelschaden auf Radweg: Gestürzter Rennradfahrer hat mit Schadensersatzklage gegen Gemeinde keinen Erfolg
Die Schadensersatzklage eines Rennradfahrers, der auf einem Radweg aufgrund von Wurzelschäden gestürzt war, wurde abgewiesen. Ein Radfahrer müsse seine Fahrweise so einrichten, dass er sichtbare Hindernisse auf einem Radweg rechtzeitig wahrnehmen und vor ihnen anhalten kann, heißt es in der Urteilsbegründung.
Grundsätzlich hat derjenige, der eine Gefahrenquelle (wie beispielsweise eine aus dem Boden ragende Baumwurzel) schafft oder eine solche andauern lässt, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern (sog. „Verkehrssicherungspflicht“). Er hat Gefahren auszuräumen oder vor ihnen zu warnen. Dies gilt jedoch nur soweit sie für andere trotz aufmerksamen Verhaltens im Straßenverkehr nicht erkennbar oder nicht beherrschbar sind. Die Anforderungen an die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht für einen Radweg bemessen sich an einem normalen Radfahrer mit einer üblichen Geschwindigkeit. Ein Rennradfahrer muss von sich aus besonders vorsichtig fahren, da er mit seinen dünnen Reifen bei Unebenheiten im Boden besonders gefährdet ist. Vorliegend seien die Wurzelschäden nach Ansicht der Kammer gut und rechtzeitig erkennbar gewesen. Der Wegabschnitt habe auch an anderen Stellen Unebenheiten wie Bodenschwellen, Risse oder eben Wurzelschäden aufgewiesen, sodass Schäden auch an der Unfallstelle nicht überraschend gewesen sein könnten. Ein konzentrierter Radfahrer hätte sein Fahrverhalten an die vorgefundenen Hindernisse anpassen können und müssen. Aufgrund der ausreichenden Erkennbarkeit der Wurzelschäden sei auch eine Warnung bspw. durch ein Hinweisschild nicht erforderlich gewesen. Auch ein unter Umständen störendes Licht- und Schattenspiel auf dem Radweg wegen eines ungünstigen Sonnenstandes, weswegen der Rennradfahrer das Hindernis nicht erkannt haben will, ändere daran nichts. Auf witterungsbedingte Umstände habe sich ein Radfahrer einzustellen und dementsprechend noch vorsichtiger zu fahren. (LG Frankenthal (Pfalz), Urt. v. 31.08.2023 – 3 O 71/22; rkr.)

Abstract: Ein Radfahrer muss seine Fahrweise so einrichten, dass er sichtbare Hindernisse auf einem Radweg rechtzeitig wahrnehmen und vor ihnen anhalten kann.

Neuerungen im Arbeitsrecht

Der gesetzliche Mindestlohn ist seit dem 01.01.2024 auf 12,41 € brutto je Stunde angestiegen. 2025 steigt er auf 12,84 €. Mit dem Anstieg des Mindestlohns stieg die Obergrenze für Minijobber an. Sie dürfen monatlich 538,00 € verdienen. Sie brauchen ihre Arbeitszeit nicht zu kürzen und können weiter bis zu zehn Stunden in der Woche arbeiten. Arbeitgeber, die Arbeitssuchende einstellen, die eine stärkere Unterstützung benötigen, können weiter bis zu 36 Monate einen Eingliederungszuschuss erhalten. Diese Regelung ist bis Ende 2028 verlängert worden.